Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Die Sachverständigen sind mittels Handschlags an Eides Statt zu 
einer unparteiischen und gewissenhaften Vornahme des Geschäfts zu ver- 
pflichten. 
Der leitende Domanialbeamte gibt den Taxanten bei der Besich- 
tigung der Ländereien an Ort und Stelle über die Größe und die Boni- 
tierung, sowie über alle sonstigen einschlägigen Verhältnisse jede etwa ge- 
wünschte Auskunft. 
Die drei Taranten haben sodann nach Anhörung des Gemeinde- 
Vorstandes und des Inhabers der Schulstelle auf Grund ihrer eigenen 
Sachkunde und praktischen Erfahrung, sowie in pflichtmäßiger Würdigung 
aller nach ihrem Ermessen für die Schätzung in Betracht kommenden 
Momente, jedoch unter Berücksichtigung der unentgeltlichen Bestellung der 
Ländereien durch die Gemeinden 
den Reinertrag, den die Ländereien nach ihrer bisherigen 
wirtschaftlichen Benutzung bei Selbst bewirtschaftung durch einen 
Stelleninhaber von mittlerer persönlicher Qualifikation zur Wirt- 
schaftsführung gewähren können, zu bestimmen. 
Ueber die Abschätzung ist ein Protokoll aufzunehmen. Einigen sich 
die Taxanten über die Bestimmung nicht, so ist aus den drei Schätzungen 
der Durchschnitt mit der Maßgabe zu ziehen, daß die Brüche für voll 
gerechnet werden. 
Die Abschätzungen sind in der Zeit vom 1. April bis Ende Mai 
d. J. vorzunehmen und haben die Aemter ein Verzeichnis der Schul- 
stellen unter Angabe der ermittelten Reinerträge unter Anschluß der 
Protokolle bis zum 6. Juni d. J. hierher einzureichen. 
Wegen der Teilnahme der Distriktsingenieure wollen die Aemter sich 
rechtzeitig miteinander ins Benehmen setzen. 
Den landwirtschaftlichen Sachverständigen sind für Zeitverlust, 
Zehrung und Reisen diejenigen Vergütungen zu gewähren, welche das 
Finanz-Ministerium, Abteilung für Domänen und Forsten, für die Ab- 
schätzung der Schulzeneinkommen zugebilligt und dem Amte durch Ver- 
fügung vom 26. Juni 1901 bekannt gegeben hat. 
273. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 19. März 1904, 
betr. Ermittelung des Nutzungswertes der Dienstländereien. 
Das unterzeichnete Ministerium findet sich veranlaßt, zur Er- 
läuterung des Rundschreibens vom 2. Februar d. J, betr. die Ermitte- 
lung des Nutzungswertes der Dienstländereien der Domaniallandschulen, 
zu bemerken, · 
daß sich die Abschätzung nur auf diejenigen Schulstellen, zu denen 
festliegende Ländereien gehören, nicht aber auf diejenigen 
Stellen zu erstrecken hat, mit denen nur die Nutzung von Garten- 
land oder neben dem Gartenland nur die Nutzung von Ackerland 
in wechselnden Schlägen verbunden ist. 
Umfaßt das den Schuflstellen der erstgenannten Art zugewiesene 
Gartenland mehr als 21 ar 68 Quadratmeter, so ist die überschießende 
Fläche mitzuschätzen.
	        
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