Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Prüfung ausreichende Führungsatteste von Ortsobrigkeiten oder Pastoren 
vorlegt. Er hat dann an der sogenannten Ertraneer-Prüfung (vgl. 8 9) 
teilzunehmen. 
2. Wenn die Prüfung in einzelnen Fächern bestanden wurde, so 
kann die Prüfungskommission den Prüfling von der erneuten Prüfung 
in diesen Fächern entbinden. 
3. Wer die Prüfung auch beim zweiten Male nicht besteht, bedarf 
zu ihrer Wiederholung der besonderen Erlaubnis des Ministeriums, Ab- 
teilung für Unterrichts-Angelegenheiten. 
B. Ordnung für die Prüfung von Schulamtsbewerbern, welche 
nichk Söglinge des Seminars gewesen oder in der Entlassungs- 
prüfung nicht bestanden sind [Eitraneer-Prüfung.) 
§ 9. 1. Wer, ohne ein Zögling des Semiuars in Neukloster ge- 
wesen zu sein, die Anstellungsfähigkeit an den evangelisch-lutherischen 
Volks= und Bürgerschulen des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin 
erwerben will, hat das Gesuch um Zulassung zur Prüfung an den Seminar- 
direktor zu richten. Dies Gesuch muß spätestens im letzten Monat des. 
der Prüfung vorhergehenden Vierteljahres eingereicht werden. 
Dem Gesuche sind anzuschließen: 
1. ein selbstgeschriebener ausführlicher Lebenslauf, in welchem der Be- 
kenntnisstand anzugeben ist, 
2. ein Geburts= und Taufschein, 
3. ein ärztliches Zeugnis über den gegenwärtigen Gesundheitszustand 
und die körperliche Tauglichkeit zum Lehrerberuf. 
4. Zeugnisse über die genossene Vorbereitung und etwa schon bestandene 
Prüfungen. 
5. Zeugnisse über die bisherige Führung von der vorgesetzten Dienst- 
behörde oder von Pastoren oder Ortsobrigkeiten. 
Der Seminardirektor hat die eingegangenen Meldungen mit einem 
erachtlichen Berichte an das Ministerium einzureichen und dessen Ent- 
scheidung zu beantragen. 
Von der Meldung eines früheren Zöglings auf Grund des § 8, 1 
hat der Seminardirektor unter Anschluß der Führungszeugnisse Mitteilung 
zu machen. Wird die Zulassung von dem Direktor oder dem Regierungs- 
kommissar beanstandet, so ist die Entscheidung des Kuratoriums herbei- 
zuführen, gegen welche dem Bewerber die Berufung an das Ministerium 
zusteht. 
2. Für die Prüfung sind die Bestimmungen der 8§ 3, 4 und 5 
maßgebend 
Außer der Katechese (vgl. § 3), für welche in diesem Falle das 
Thema vom Seminardirektor gestellt wird, hat jeder Prüfling eine praktische 
Lektion in biblischer Geschichte, im Deutschen und Rechnen zu halten. 
Die Themata werden von den prüfenden Fachlehrern gestellt.
	        
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