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274. Rundschreiben des Finanz-Ministerium vom 2. September 1904,
betr. Feuerungsdepntat unbesetzter Schulstellen.
Ist die Stelle eines unverheirateten Lehrers zeitweise nicht besetzt,
und die Erteilung des Unterrichtes dem ersten Lehrer übertragen, so ge-
bührt diesem auch das für die unbesetzte Stelle gelieferte Feuerungs-
deputat, falls der Unterricht in den Klassenräumen des vertretenen Lehrers
erteilt wird.
Die Feuerung für die Stellen der unverheirateten Lehrer ist mit-
hin, gleichviel ob die Stelle besetzt ist oder nicht, rechtzeitig zu verabfolgen
und hat der erste Lehrer, wenn die zweite Stelle zeitweise unbesetzt ist,
Empfangsbescheinigung zu geben. (Vgl. Nr. 169. 115. 279.)
Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 20. Januar 1905,
betr. Anleihen zu Meliorationen auf Schulländereien.
Vgl. Nr. 172.
275. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 29. Juli 1905, betr.
Eggen und Walzen von Schulwiesen.
Eine Verpflichtung der Schulgemeinde zum Eggen und Walzen der
Schulwiesen ist aus § 4 der V. O. vom 29. Juni 1869, betr. die Be-
teiligung der Gemeinden an den Ortsschulen, dann herzuleiten, wenn diese
Arbeiten in der betreffenden Gemeinde regelmäßig jährlich oder in be-
stimmten Zwischenräumen von den übrigen Ortsbewohnern auf den vor-
handenen, dazu geeigneten Wiesen vorgenommen zu werden pflegen, und
die dazu erforderlichen Geräte in der Gemeinde ausreichlich vor-
handen sind. «
In diesem Falle werden nämlich die Arbeiten nicht als Meliorations-,
sondern als übliche Bestellungsarbeiten anzusehen sein und daher nach § 4
obgenannter V. O. der Gemeinde obliegen.
Das Amt wolle den Gemeindevorstand zu V. demgemäß bescheiden.
276. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 23. Dezember 1905 an
den Lehrer in S., betr. Einmieten der Feldfrüchte.
Auf Ihren Vortrag vom 22. Oktober d. Is. wird Ihnen hier-
durch erwidert, daß, wenn auch die Gemeinde S. nach § 5 der Verord-
nung vom 29. Juni 1869, betreffend Beteiligung der Gemeinden im
Domanium an den Ortsschulen verpflichtet ist, Ihre auf dem Felde ge-
bauten Runkelrüben und Kartoffeln aufzuladen, einzufahren und an den
zur Aufbewahrung bestimmten Platz zu bringen, das Einmieten derselben
selbst, d. h. das Mietengraben, Zumieten, Schützen vor Frost pp. von ihr
nicht zu beanspruchen ist. Daran wird auch durch den Umstand nichts
geändert, daß der Ihnen zur Verfügung stehende Kellerraum nicht ge-
räumig genug ist, um sämtliche auf den Schulländereien geernteten
Sommerfrüchte darin zu bergen.