Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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277. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 20. Juni 1906, 
betr. Ablösung von. Schulländereien. 
In Rücksicht auf den dringenden Wunsch der Domaniallandschul- 
lehrer wegen Abnahme der Dienstländereien und auf die Nachteile, welche 
dem Lehreramt und der Schule aus den mit einer vollen Ackerkompetenz 
verbundenen vielen landwirtschaftlichen Arbeiten des Lehrers entstehen 
können, erscheint es notwendig, eine Abtrennung oder eine Einschränkung 
der Ländereidotation der Domaniallandschulstellen anzustreben. 
Die Großherzoglichen Aemter werden daher aufgefordert, hinsichtlich 
derjenigen mit Dienstländereien versehenen Domaniallandschulstellen, welche 
zur Zeit unbesetzt sind, schon jetzt in eine Prüfung der Frage einzutreten, 
ob und bezw. in welcher Weise im Interesse aller Beteiligten eine ganze 
oder teilweise Ablösung der Ländereien der einzelnen Schulstellen nach 
den örtlichen Umständen möglich ist. 
Es ist wünschenswert, daß die Verhandlungen über diese Frage 
zum Abschluß gelangt sind, wenn die Neubesetzung der betr. Schufstelle 
verfügt werden soll, damit das Ministerium in der Lage ist, je nach dem 
Ergebnis der Prüfung in der Berufungsurkunde die Bedingungen zu 
bestimmen, unter denen der Inhaber der Schulstelle in eine Veränderung 
des Diensteinkommens der Schulstelle zu willigen verpflichtet ist. 
Die berichtlich n Vorschläge der Großherzoglichen Aemter sind für 
jede in Betracht kommende Schulstelle gesondert zu den Spezialakten 
der betr. Stelle zu machin. 
Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 4. Juni 1907, betr. Geldent- 
schädigung für Bestellungsarbeiten als Hol-Schuld. 
Vgl. Nr. 173. 
278. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 8. Juni 1907, betr. 
Eggen des Kartoffelackers. 
Das Eggen des bereits bepflanzten Kartoffelackers gehört nicht 
mehr zu den in § 5 der Verordnung vom 29. Juni 1869 genannten 
Arbeiten, zu deren Leistung die Gemeinde bei Bestellung der Schul- 
ländereien verpflichtet ist. 
279. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 25. Juli 1907, 
ber- Fenerungsdeputat bei zeitweilig unbesetzten Familienschul- 
tellen. 
Wie eine Umfrage bei verschiedenen Aemtern ergeben hat, ist in 
den Fällen, wo eine Familienschulstelle im Domanium wegen des Lehrer- 
mangels zeitweilig unbesetzt geblieben ist, durchweg so verfahren, daß das 
nach Maßgabe der Verordnung vom 15. November 1897 (Nr. 259.) 
— Reg-Bl. Nr. 38 — zu liefernde Feuerungsdeputat als ein Teil des 
Stelleneinkommens unverkürzt weiter geliefert ist, um zur Heizung des
	        
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