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größtmögliche Gewähr bieten, erschien es zweckmäßig, die Gesichtspunkte
zusammenzustellen, welche sich die Schätzungskommission bei der Neu—
schätzung tunlichst zur Richtschnur dienen zu lassen haben.
Auf Grund bezüglicher Verhandlungen der beteiligten Ministerien,
bei welchen der Oberdistriktsingenieur als Sachverständiger mitgewirkt hat,
sind solche Leitsätze als
„Anleitung für die Neuschätzung der Schulländereien nach Maß—
gabe der Vorschriften in Anlage 1 der Verordnung vom 26.
März 1907, betreffend das Diensteinkommen der Domanial-
landschullehrer nebst Erlänterungen“
in der aus der Anlage ersichtlichen Fassung ausgestellt.
Die Großherzoglichen Aemter werden hierdurch aufgefordert:
1. die Mitglieder der Schätzungskommission und deren Stellvertreter
in einem zu diesem Zwecke anzuberaumenden Termin an der
Hand dieses Rundschreibens und der Anlagen über die Aus-
führung der Neuschätzung eingehend zu instruieren und ihnen je
einen Abdruck der Anleitung nebst Erläuterungen auszuhändigen;
vor Beginn der zum Zwecke der Abschätzung vorzunehmenden
Besichtigung der Ländereien einer Schulstelle dem Inhaber der
letzteren und dem Gemeindevorstande von dem Inhalt der An-
leitung nebst Erläuterungen durch den die Schätzung leitenden
Beamten Kenntnis geben und darüber, daß und wie solches ge-
schehen ist, eine entsprechende Bemerkung in das Abschätzungs-
protokoll aufnehmen zu lassen;
3. unter Anschluß der Abschätzungsprotokolle die unter Anrechnung
des neu ermittelten Reinertrages aufgemachten Neuveranschla-
gungen der Diensteinkommen gesondert zu den Diensteinkommen-
Akten der einzelnen Familienschulstellen bis zum 15. Juni d. J.
hierher einzureichen.
Zehn Abdrücke der „Anleitung nebst Erläuterungen" sind angeschlossen.
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Anlage.
Anleitung für die Neuschätzung der Schulländereien
nach Maßgabe der Vorschriften in Anlage I der Verordnung vom
26. März 1907, betreffend das Diensteinkommen der Domaniallandschul-
lehrer nebst Erlänterungen.
A. Anleitung.
I. Bei der Abschätzung sind die Vorschriften in den Absätzen 5 bis
7 der Anlage 1 zur Verordnung vom 26. März 1907 genau zu befolgen,
insbesondere:
1. Gemeinde-Vorstand und Lehrer haben an der Besichtigung der
Ländereien ohne Unterbrechung teilzunehmen.
2. Die Gemeinde-Vorstände und die Inhaber der Schulstellen sind
vor Bestimmung des Reinertrages an Ort und Stelle eingehend zu ver-
nehmen und sind ihre Angaben in ihren wesentlichen Teilen kurz in das
Abschätzungsprotokoll mit aufzunehmen.