Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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größtmögliche Gewähr bieten, erschien es zweckmäßig, die Gesichtspunkte 
zusammenzustellen, welche sich die Schätzungskommission bei der Neu— 
schätzung tunlichst zur Richtschnur dienen zu lassen haben. 
Auf Grund bezüglicher Verhandlungen der beteiligten Ministerien, 
bei welchen der Oberdistriktsingenieur als Sachverständiger mitgewirkt hat, 
sind solche Leitsätze als 
„Anleitung für die Neuschätzung der Schulländereien nach Maß— 
gabe der Vorschriften in Anlage 1 der Verordnung vom 26. 
März 1907, betreffend das Diensteinkommen der Domanial- 
landschullehrer nebst Erlänterungen“ 
in der aus der Anlage ersichtlichen Fassung ausgestellt. 
Die Großherzoglichen Aemter werden hierdurch aufgefordert: 
1. die Mitglieder der Schätzungskommission und deren Stellvertreter 
in einem zu diesem Zwecke anzuberaumenden Termin an der 
Hand dieses Rundschreibens und der Anlagen über die Aus- 
führung der Neuschätzung eingehend zu instruieren und ihnen je 
einen Abdruck der Anleitung nebst Erläuterungen auszuhändigen; 
vor Beginn der zum Zwecke der Abschätzung vorzunehmenden 
Besichtigung der Ländereien einer Schulstelle dem Inhaber der 
letzteren und dem Gemeindevorstande von dem Inhalt der An- 
leitung nebst Erläuterungen durch den die Schätzung leitenden 
Beamten Kenntnis geben und darüber, daß und wie solches ge- 
schehen ist, eine entsprechende Bemerkung in das Abschätzungs- 
protokoll aufnehmen zu lassen; 
3. unter Anschluß der Abschätzungsprotokolle die unter Anrechnung 
des neu ermittelten Reinertrages aufgemachten Neuveranschla- 
gungen der Diensteinkommen gesondert zu den Diensteinkommen- 
Akten der einzelnen Familienschulstellen bis zum 15. Juni d. J. 
hierher einzureichen. 
Zehn Abdrücke der „Anleitung nebst Erläuterungen" sind angeschlossen. 
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Anlage. 
Anleitung für die Neuschätzung der Schulländereien 
nach Maßgabe der Vorschriften in Anlage I der Verordnung vom 
26. März 1907, betreffend das Diensteinkommen der Domaniallandschul- 
lehrer nebst Erlänterungen. 
A. Anleitung. 
I. Bei der Abschätzung sind die Vorschriften in den Absätzen 5 bis 
7 der Anlage 1 zur Verordnung vom 26. März 1907 genau zu befolgen, 
insbesondere: 
1. Gemeinde-Vorstand und Lehrer haben an der Besichtigung der 
Ländereien ohne Unterbrechung teilzunehmen. 
2. Die Gemeinde-Vorstände und die Inhaber der Schulstellen sind 
vor Bestimmung des Reinertrages an Ort und Stelle eingehend zu ver- 
nehmen und sind ihre Angaben in ihren wesentlichen Teilen kurz in das 
Abschätzungsprotokoll mit aufzunehmen.
	        
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