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3. Das amttliche Protokoll über die Abschätzung ist in unmittelbarem
Anschluß an die Besichtigung der Ländereien der betreffenden Schulstelle
und in Gegenwart auch des Gemeinde-Vorstandes sowie des Inhabers
der Schulstelle aufzunehmen.
II. Was die Ermittelung und Berechnung des Reinertrages selbst
betrifft, welcher der Feststellung des auf das Diensteinkommen anzurech—
nenden Nutzungswertes grundleglich zu machen ist, so sind die nachstehen—
den Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
1. Unter den Worten in Absatz 6 der Vorschriften in Anlage I der
Verordnung vom 26. März 1907: „nach ihrer bisherigen wirtschaftlichen
Benutzung“ ist lediglich zu verstehen: „nach der bisherigen Verwendung
des Bodens zu Acker= oder Wiesen= oder Weide-Land“.
2. Bei der Abschätzung sind die Ländereien nach den Kulturarten
— Acker, Wiese und Weide — getrennt zu behandeln und erscheint es
zur Erzielung einer wünschenswerten Gleichmäßigkeit in der Abschätzung
zweckmäßig, bei der bevorstehenden Abschätzung einheitlich für das ganze
Domanium für die Einteilung des Ackers drei Typen zu Grunde zu
legen und dieselben folgendermaßen zu kennzeichnen:
a. Guter Weizenboden, etwa der Bonität 90 entsprechend,
b. Guter Roggenboden, etwa der Bonität 130 entsprechend,
C. Leichter Roggenboden bezw. Kartoffelboden, etwa von der
Bonität 180.
3. Der Reinertrag ist in der Weise festzustellen, daß die Ernte-
Erzeugnisse nach ihrem Verkaufswert zu Geld gerechnet und lediglich die
durch die Bewirtschaftung der Ländereien für den Inhaber
der Schulstelle entstandenen Kosten in Abzug gebracht werden, eine Be-
rücksichtigung der sonstigen Wirtschaft (Vieh= und Hauswirtschaft) aber
weder in der Einnahme noch in der Ausgabe stattfindet, so daß ins-
besondere
a. weder der Ertrag aus der Viehwirtschaft noch die Unkosten der-
selben gerechnet werden,
b. die Kosten für Haltung des Dienstmädchens nur insoweit in An-
rechnung zu bringen sind, als das Dienstmädchen Arbeiten in der
Feldwirtschaft zuleisten hat, die Arbeiten des Dienstmädchen#
für die Viehwirtschaft, den Garten und die häuslichen Arbeiten
aber unberücksichtigt bleiben,
c. die Kosten für Ankauf von Heu und Stroh — da er lediglich
im Interesse der Viehhaltung geschieht — nicht in Anrechnung
kommen,
dl. die Leistungen des Lehrers und seiner Angehörigen, soweit die
Feldwirtschaft in Frage kommt, nach üblichen Tagelohn-
sätzen berethnet, von dem Brutto-Ertrag in Abzug zu bringen,
dagegen die Betätigung des Lehrers oder seiner Angehörigen in
der Vieh= bezw. Hauswirtschaft bei Berechnung des Reinertrages
aus den Ländereien nicht zu berücksichtigen ist,
c. für diejenigen — übrigens nur sehr vereinzelt vorkommenden
— Fälle, in denen die Inhaber der Schulstellen die Bestellung
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