Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

— 321 — 
Es kommen jedoch, soweit es sich nicht um die in § 1 bezielten 
Lehrkräfte handelt, welche ohne Bestehen der Prüfung der Anstellungs- 
fähigkeit zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits angestellt 
sind, nur die Jahre in Anrechnung, welche nach bestandener Prüfung 
zurückgelegt sind. 
Auf die Hinzurechnung der Zeit des Probedienstes, der als Ver- 
treter ausgeübten Lehrtätigkeit sowie der Dienstleistung im Heere, in der 
Marine oder in der Krankenpflege, in der Zeit einer Festungshaft oder 
Kriegsgefangenschaft finden die §§ 9—15 dieser Verordnung entsprechende 
Anwendung. 
§ 26. Ueber das Vorhandensein der Dienstunfähigkeit eines seine 
Versetzung in den Ruhestand nachsuchenden Lehrers oder eine ihre Ver- 
setzung in den Ruhestand nachsuchenden Lehrerin entscheidet nach vor- 
gängiger Untersuchung Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichts- 
angelegenheiten. 
Im übrigen erfolgt die Entscheidung des Ministeriums, durch welche 
die Versetzung in den Ruhestand und der Zeitpunkt derselben sowie der 
Betrag des Ruhegehalts festgesetzt wird, im Einverständnisse mit Unserem 
Finanzministerium bezw. der obersten Verwaltungsbehörde Unseres Haus- 
halts und, falls mit der Schulstelle ein Kirchenamt verbunden ist, mit 
dem Oberkirchenrat. 
Die Versetzung in den Nuhestand erstreckt sich, wenn mit der Schul- 
stelle ein Kirchenamt verbunden ist, auf beide Aemter, wenn nicht ein 
anderes zwischen Unserem Ministerium, Abteilung für Unterrichtsange- 
legenheiten, und den kirchlichen Instanzen vereinbart ist. 
Die Entscheidung, durch welche eine Versetzung in den Ruhestand 
verfügt oder abgelehnt wird, ist dem Lehrer, bezw. der Lehrerin zuzustellen. 
Die Entscheidung Unseres Ministeriums, Abteilung für Unterrichts- 
angelegenheiten, ist endgültig. 
§& 27. Die Versetzung in den Ruhestand tritt, sofern nicht auf den 
Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Lehrers oder der Lehrerin 
ein anderer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Ablaufe des Vierteljahres 
ein, in welchem dem Lehrer oder der Lehrerin die Entscheidung über die 
Versetzung in den Ruhestand und die Höhe des ihnen zustehenden Ruhe- 
gehaltes bekannt gemacht worden ist. 
§ 28. Die den Lehrern und den Lehrerinnen nach Maßgabe des 
622 bewilligten Ruhegehalte sind von den zur Aufbringung der Lehrer- 
pensionen nach Maßgabe der für die Gemeinden Dargun, Lübtheen und 
Zarrentin geltenden Schulordnungen Verpflichteten aufzubringen. 
Ueber die Aufbringung und Zahlung des durch Hinzurechnung des 
kirchlichen Voraus zu dem ruhegehaltsfähigen Diensteinkommen dem schul- 
haltenden Küster und Organisten in Gemäßheit des § 24 (letzter Absatz) 
aus kirchlichen Mitteln zu gewährenden Nuhegehaltszuschusses bleibt Ent- 
scheidung im Einzelfalle vorbehalten. 
&##29. Die Zahlung der Ruhegehalte erfolgt vierteljährlich am An- 
fange jedes Vierteljahrs und portofrei. 
Das Sterbevierteljahr wird unverkürzt ausgezahlt. 1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.