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weichende Vereinbarungen von Unserem Ministerium, Abteilung für Unter—
richtsangelegenheiten, und der Lehrerin vor oder nach der Anstellung
getroffen sind.
IV. Schlußbestimmungen.
§ 35. Die Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1909 in Kraft.
Mit dem gedachten Zeitpunkte treten alle der gegenwärtigen Ver-
ordnung entgegenstehenden Bestimmungen der Schulordnungen für die
Gemeinden Dargun, Lübtheen und Zarrentin sowie die auf die Regelung
des Diensteinkommens der Fleckenschulen im Domanium bezüglichen Be-
stimmungen der Verordnung vom 12. März 1901 (Rbl. 1901 Nr. 13)
außer Kraft.
Soweit jedoch in einem Flecken den Lehrern oder den Lehrerinnen
oder einzelnen von ihnen günstigere Bedingungen als in dieser Verordnung
bestimmt sind, in Ansehung des Diensteinkommens zugesichert sind oder
zugesichert werden, behält es bei diesen Zusicherungen sein Bewenden.
(Vgl. Nr. 293 II.)
Die am 1. Januar 1909 bereits angestellten Lehrer und Lehrerinnen
erhalten vom 1. Januar 1909 ab dasjenige Diensteinkommen, welches
ihnen nach ihrer auf Grund der §§ 8 bis 15 zu berechnenden Dienstzeit
in Gemäßheit der Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung zu
gewähren ist.
Sollten einzelne dieser Lehrer und Lehrerinnen am 1. Jannar 1909
bereits ein höheres Diensteinkommen haben, als dasjenige, welches ihnen
in Gemäßheit der Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung zu
gewähren ist, so verbleibt ihnen das bereits erreichte Diensteinkommen bis
dahin, daß sie nach ihrer in Gemäßheit der §8 8 bis 15 zu berechnenden
Dienstzeit in eine höhere Besoldungsstufe einzustellen sind.
Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung fest angestellten Lehrer,
mit deren Stelle Landnutzung verbunden ist, sind zu einer Erklärung da-
rüber aufzufordern, ob sie die Anrechnung des Ertrages der Landnutzung
mit dem auf Grund der Vorschriften der Anlage I des § 5 der Verord-
nung vom 26. März 1907 ermittelten Geldwerte auf ihr Diensteinkommen
wünschen oder bei der bisherigen Abschätzung der Landnutzung verbleiben
wollen.
Die Erklärung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung der Auf-
forderung abzugeben und ist unwiderruflich. Wird keine Erklärung ab-
gegeben, so gilt die Veranschlagung nach der neuen Ordnung als be-
antragt. Bei Erledigung der bei der bisherigen Schätzung verbleibenden
Schulstellen tritt die Veranschlagung nach Maßgabe des §& 5 ohne
weiteres ein.
§ 36. Auf den Ort Neukloster findet die gegenwärtige Verordnung
keine Anwendung.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
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