— 325 —
284. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 30. November 1908,
betr. Anholung von außerhalb Mecklenburgs wohnhaften Lehrern.
Nach bestehender Ueblichkeit sind die Kosten der Anholung von
Lehrern, welche ihren Wohnsitz außerhalb Mecklenburgs haben, von der
Landesgrenze an von der anholungspflichtigen Gemeinde zu tragen; dabei
macht es keinen Unterschied, ob der betreffende Lehrer fest angestellt, oder
mit der Verwaltung der Schulstelle beauftragt wird.
285. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 19. April 1909, betr.
Ablösung von Ackerbestellungsarbeiten. (Vgl. Nr. 271. 295.)
Die Feststellung der Summe für wegfallende Ackerbestellungsarbeiten
bei Verpachtung von Schulländereien ist unabhängig von der Höhe der
erzielten Pachtaufkunft zu regeln.
Diese Entschädigung darf grundsätzlich nicht niedriger bemessen
werden, als sie nach den Veranschlagungsgrundsätzen von 1902 zu be-
rechnen ist, da andernfalls eine Schädigung der Einkünfte der betreffenden
Schulstelle erfolgen würde.
Das Amt wolle den Gemeindevorstand zu L. auf seinen Vortrag
wom 1. d. Mts. demgemäß bescheiden und vor weiterem erneut mit der
Gemeinde verhandeln wegen Erhöhung der Ablösungssumme.
286. Entscheidung des Unterrichts-Ministerium vom 24. April 1909,
betrt, Ackerbestellung, Kompostfahren, Garteneinfriedigung, Dung-
abfuhr.
Auf die Beschwerde des Lehrers in K. vom 16. Dezember v. Is.,
betreffend Ackerbestellung, entscheidet das u. M. wie folgt:
1. Der Lehrer ist berechtigt, die ihm zugewiesenen Ländereien
innerhalb der Grenzen einer rationellen Wirtschaftsführung nach seinem
Ermessen zu bewirtschaften und zu nutzen. Der Umstand, daß eine Fläche
von ungefähr 120 □-R. der Schulländereien im Einteilungsregister als
Gartenland bezeichnet ist, gibt der Gemeinde kein Recht zur Verweigerung
der Bestellung derselben als Acker, da die Registrierung der einzelnen
Teile einer Schulkompetenz überall nicht ohne weiteres und ein für alle-
mal maßgebend sein kann für die Art der Benutzung dieser Teile und
die derselben entsprechende Bestellung. Da nach dem Amtsbericht die
Nutzung des obgenannten Gartenlandes der Schulkompetenz, als Acker den
Regeln einer rationellen Wirtschaftsführung entspricht, so liegt vielmehr
der Gemeinde die Bestellungspflicht für dieselbe fraglos ob, und es wird
der eingetretenen Kulturveränderung auch dadurch Rechnung zu tragen
sein, daß das Einteilungsregister geändert, die betreffende Ackerparzelle
darin künftig als Ackerland aufgeführt und als solche zur anderweitigen
Feststellung des Diensteinkommens neu eingeschätzt wird.
Das Amt wolle das dieserhalb Erforderliche demnächst veranlassen.
2. Wie dem Gemeindevorstand seitens des Ministeriums bereits
unterm 14. August 1907 eröffnet worden, besteht eine Verpflichtung der