Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

— 329 — 
2. Wenn das so festgestellte bisherige Diensteinkommen einer 
Familienschulstelle den Betrag von 1300 Mk. nicht erreicht, 
so ist es durch eine bare Stellenzulage bis auf diesen Betrag 
zu erhöhen. 
1. Ist mit einer Familienschulstelle ein Kirchenamt verbunden, 
so soll die Anfangsbesoldung entsprechend der mit dem kirchlichen Amte 
verbundenen Mühewaltung ein höheres sein, als im § 3 bestimmt ist. 
Der Mehrbetrag (der kirchliche Voraus) wird im einzelnen Falle 
durch Verfügung Unseres Oberkirchenrats festgesetzt, jedoch darf derselbe 
300 Mk. nicht überschreiten. Erachtet der Oberkirchenrat die Festsetzung 
eines Voraus von 100 Mk. bis 300 Mk. für angemessen, so bedarf es 
der Zustimmung Unseres Ministeriums, Abteilung für Unterrichtsange- 
legenheiten. Ein Voraus von mehr als 200 Mk. soll nur dann zuge- 
billigt werden, wenn die im Kirchendienst aufzuwendende Arbeit besonders 
umfänglich ist. (Vgl. Nr. 183.) 
Wenn der anschlagsmäßige Wert des bisherigen Diensteinkommens 
der mit einem Kirchenamt verbundenen Familienschulstelle den Betrag, 
welcher sich durch Hinzurechnung des kirchlichen Voraus (Abs. 2) zu der 
Anfangsbesoldung der Stelle (§ 3 Ziffer 2) ergibt, nicht erreicht, so ist 
das Diensteinkommen durch eine bare Stellenzulage bis auf diesen Betrag 
zu erhöhen. 
§ 5. Die Grundsätze für eine billigmäßige Veranschlagung des 
Diensteinkommens, welche auch in den Fällen des § 4 Anwendung finden, 
werden durch Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegen- 
heiten, im Einvernehmen mit Unserem Finanzministerium festgestellt. 
Bis auf weiteres erfolgt die Veranschlagung der festliegenden Dienst- 
ländereien nach den in Anlage l enthaltenen Vorschriften, die Veran- 
schlagung der übrigen Diensteinkünfte auf Grund der Veranschlagungs- 
grundsätze vom 15. Juli 1902 (Rbl. 1902 Nr. 30). 
§ 6. Eine Revision der Veranschlagungsgrundsätze und der Ver- 
anschlagungen auf Grund derselben bleibt von zehn zu zehn Jahren auf 
Veranlassung der zuständigen Ministerien vorbehalten. Die erste Revision 
kann schon vor Ablauf der zehnjährigen Frist erfolgen. 
Es finden jedoch die vor Ablauf der zehnjährigen Frist getroffenen 
Aenderungen oder Ergänzungen zu Ungunsten der Schuflstellen, für welche 
das Diensteinkommen zur Zeit der gegenwärtigen Verordnung bereits fest- 
gestellt ist, vor deren Erledigung und Neubesetzung keine Anwendung. 
Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten, kann 
auch schon vorher im einzelnen Falle eine Neuschätzung des Ertrages der 
Landnutzung aus besonders zwingenden Gründen veranlassen, z. B. bei 
erheblicher Aenderung der der früheren Schätzung zu Grunde liegenden 
tatsächlichen Verhältnisse. 
§ 7. Die Inhaber der Familienschulstellen erhalten folgende bare 
-·- 
Alterszulagen: 
nach 3 Dienstjahren eine Alterszulage von jährlich 100 Mk., 
6 * » » « » 300 J77 
77 
: 
77 9 77 77 77 77 77 500 77
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.