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8 15. Der Dienstzeit des Lehrers werden hinzugerechnet:
1. die Zeit, welche der Lehrer nach Bestehen der in § 1 ge-
dachten Prüfung vor Ableistung des Militärdienstes oder vor
endgültiger Befreiung von derselben an einer der im § 13
genannten Schulen oder Anstalten auftragsweise zugebracht hat;
die Zeit des aktiven Militärdienstes im Reichsheere oder in
der Kaiserlichen Marine, wenn der Militärdienst nach Er-
langung der Anstellungsfähigkeit abgeleistet ist;
:3 die in die Dauer eines Krieges fallende und bei einem
mobilen oder Ersatz-Truppenteile abgeleistete Militärdienstzeit,
auch wenn sie in die Zeit vor Erlangung der Anstellungs-
fähigkeit fällt.
Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage einer
angeordneten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage
der Demobilmachung.
§ 16. Für jeden Feldzug, an welchem ein Lehrer im Reichsheere,
in der Kaiserlichen Marine oder in der Armee eines Bundesstaates in der
Art teilgenommen hat, daß er wirklich vor den Feind gekommen oder in
dienstlicher Stellung den mobilen Truppen in das Feld gefolgt oder auf
einem zur Verwendung gegen den Feind bestimmten Schiffe oder Fahr-
zeuge der Kaiserlichen Marine eingeschifft gewesen ist, wird demselben zu
der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr hinzugerechnet.
Ob eine militärische Unternehmung in dieser Beziehung als ein
Feldzug anzusehen ist, und inwiefern bei Kriegen von längerer Dauer
mehrere Kriegsjahre in Anrechnung kommen sollen, bleibt in jedem Falle
der Bestimmung Unseres Ministeriums, Abteilung für Unterrichtsange-
legenheiten, vorbehalten.
§& 17. Die Zeit
1. einer Festungshaft von einjähriger und längerer Dauer, sowie
2. der Kriegsgefangenschaft
kann nur mit Genehmigung Unseres Ministeriums, Abteilung für Unter-
richtsangelegenheiten, angerechnet werden.
8 18. Für jeden Feldzug, während dessen eine Lehrerin vor oder
nach Erlangung eines der im § 1 gedachten Zeugnisse als Kranken-
pflegerin den mobilen Truppen ins Feld gefolgt oder als Krankenpflegerin
in einem Militärlazarett tätig gewesen ist, wird der Lehrerin zu der
wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr hinzugerechnet.
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VII. Aufbringung des Diensteinkommens.
§ 19. Das Diensteinkommen der Lehrer wird nach Maßgabe der
bisher geltenden Bestimmungen aufgebracht, soweit nicht hinsichtlich des
baren Diensteinkommens in der Verordnung, betreffend die Domanial=
hauptschulkasse, vom 10. September 1910 (Rbl. 1910 Nr. 31) etwas
anderes bestimmt ist.
Diese Bestimmung findet auf die Aufbringung des Diensteinkommens
der Lehrerinnen sinngemäße Anwendung.
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