Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

— 333 — 
8 15. Der Dienstzeit des Lehrers werden hinzugerechnet: 
1. die Zeit, welche der Lehrer nach Bestehen der in § 1 ge- 
dachten Prüfung vor Ableistung des Militärdienstes oder vor 
endgültiger Befreiung von derselben an einer der im § 13 
genannten Schulen oder Anstalten auftragsweise zugebracht hat; 
die Zeit des aktiven Militärdienstes im Reichsheere oder in 
der Kaiserlichen Marine, wenn der Militärdienst nach Er- 
langung der Anstellungsfähigkeit abgeleistet ist; 
:3 die in die Dauer eines Krieges fallende und bei einem 
mobilen oder Ersatz-Truppenteile abgeleistete Militärdienstzeit, 
auch wenn sie in die Zeit vor Erlangung der Anstellungs- 
fähigkeit fällt. 
Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage einer 
angeordneten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage 
der Demobilmachung. 
§ 16. Für jeden Feldzug, an welchem ein Lehrer im Reichsheere, 
in der Kaiserlichen Marine oder in der Armee eines Bundesstaates in der 
Art teilgenommen hat, daß er wirklich vor den Feind gekommen oder in 
dienstlicher Stellung den mobilen Truppen in das Feld gefolgt oder auf 
einem zur Verwendung gegen den Feind bestimmten Schiffe oder Fahr- 
zeuge der Kaiserlichen Marine eingeschifft gewesen ist, wird demselben zu 
der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr hinzugerechnet. 
Ob eine militärische Unternehmung in dieser Beziehung als ein 
Feldzug anzusehen ist, und inwiefern bei Kriegen von längerer Dauer 
mehrere Kriegsjahre in Anrechnung kommen sollen, bleibt in jedem Falle 
der Bestimmung Unseres Ministeriums, Abteilung für Unterrichtsange- 
legenheiten, vorbehalten. 
§& 17. Die Zeit 
1. einer Festungshaft von einjähriger und längerer Dauer, sowie 
2. der Kriegsgefangenschaft 
kann nur mit Genehmigung Unseres Ministeriums, Abteilung für Unter- 
richtsangelegenheiten, angerechnet werden. 
8 18. Für jeden Feldzug, während dessen eine Lehrerin vor oder 
nach Erlangung eines der im § 1 gedachten Zeugnisse als Kranken- 
pflegerin den mobilen Truppen ins Feld gefolgt oder als Krankenpflegerin 
in einem Militärlazarett tätig gewesen ist, wird der Lehrerin zu der 
wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr hinzugerechnet. 
10 
VII. Aufbringung des Diensteinkommens. 
§ 19. Das Diensteinkommen der Lehrer wird nach Maßgabe der 
bisher geltenden Bestimmungen aufgebracht, soweit nicht hinsichtlich des 
baren Diensteinkommens in der Verordnung, betreffend die Domanial= 
hauptschulkasse, vom 10. September 1910 (Rbl. 1910 Nr. 31) etwas 
anderes bestimmt ist. 
Diese Bestimmung findet auf die Aufbringung des Diensteinkommens 
der Lehrerinnen sinngemäße Anwendung. 
CSo gle EEIII
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.