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VIII. Zahlung des baren Diensteinkommens.
§ 20. Die Zahlung des baren Diensteinkommens einschließlich der
Alterszulagen — abgesehen von den kirchlichen Einkünften — an die
Lehrer und Lehrerinnen erfolgt vierteljährlich im voraus innerhalb der
ersten vierzehn Tage jedes Vierteljahres, dagegen wird das Gehalt an die
Assistenten vierteljährlich am Ende des Vierteljahres gezahlt. (Vgl. Nr. 184).
Für jede Familienschulstelle werden die zum Grundgehalt (Anfangs-
besoldung) gehörenden baren Einkünfte in einer festen runden Summe
festgestellt.
IX. Vertretungsweise Verwaltung von Schulstellen
und Vergütungen für Stellvertretungen.
(Vgl. Nr. 115. 291.)
§ 21. Die Lehrer und Lehrerinnen sind verpflichtet, bei Erledigung
von Schulstellen, bei Erkrankung oder in Fällen sonstiger Verhinderung
anderer Lehrer oder Lehrerinnen die Vertretung für diese zu übernehmen.
Diese Verpflichtung beschränkt sich nicht nur auf den Fall, daß die
Vertretung an einer Schule des Wohnortes des Lehrers oder der Lehrerin
erforderlich ist, sondern sie gilt auch für die Vertretung in benachbarten
Orten.
Auf hohes Lebensalter oder Kränklichkeit ist bei Anordnung der
Vertretung billige Rücksicht zu nehmen.
Bei vertretungsweiser Verwaltung erledigter Schulstellen oder bei
Vertretung verhinderter Lehrer in Nachbarorten ist dem Lehrer bezw. der
Lehrerin eine Entschädigung zu gewähren, die eine angemessenc Ver-
gütung für die übernommene Mehrarbeit und auch eine Vergütung für
den Weg darsteellt.
Bei Uebernahme von Vertretungen erkrankter oder sonst verhinderter
Lehrkräfte an derselben Schule, an welcher der Vertreter angestellt ist, ist
die Frage der Gewährung einer Vergütung nach Lage des einzelnen
Falles zu entscheiden.
Die Entscheidung in den Fällen des vorstehenden Absatzes, sowie
die näheren Bestimmungen über die Stellvertretung und über die Höhe
der Vergütungen bleiben Unserem Ministerium, Abteilung für Unter-
richtsangelegenheiten, vorbehalten.
X. Schlußbestimmungen.
§ 22. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli d. J. in Kraft.
Gleichzeitig wird die Verordnung vom 26. März 1907, betreffend das
Diensteinkommen der Domaniallandschullehrer (Rbl. 1907 Nr. 12)
— aufgehoben.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.