Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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VIII. Zahlung des baren Diensteinkommens. 
§ 20. Die Zahlung des baren Diensteinkommens einschließlich der 
Alterszulagen — abgesehen von den kirchlichen Einkünften — an die 
Lehrer und Lehrerinnen erfolgt vierteljährlich im voraus innerhalb der 
ersten vierzehn Tage jedes Vierteljahres, dagegen wird das Gehalt an die 
Assistenten vierteljährlich am Ende des Vierteljahres gezahlt. (Vgl. Nr. 184). 
Für jede Familienschulstelle werden die zum Grundgehalt (Anfangs- 
besoldung) gehörenden baren Einkünfte in einer festen runden Summe 
festgestellt. 
IX. Vertretungsweise Verwaltung von Schulstellen 
und Vergütungen für Stellvertretungen. 
(Vgl. Nr. 115. 291.) 
§ 21. Die Lehrer und Lehrerinnen sind verpflichtet, bei Erledigung 
von Schulstellen, bei Erkrankung oder in Fällen sonstiger Verhinderung 
anderer Lehrer oder Lehrerinnen die Vertretung für diese zu übernehmen. 
Diese Verpflichtung beschränkt sich nicht nur auf den Fall, daß die 
Vertretung an einer Schule des Wohnortes des Lehrers oder der Lehrerin 
erforderlich ist, sondern sie gilt auch für die Vertretung in benachbarten 
Orten. 
Auf hohes Lebensalter oder Kränklichkeit ist bei Anordnung der 
Vertretung billige Rücksicht zu nehmen. 
Bei vertretungsweiser Verwaltung erledigter Schulstellen oder bei 
Vertretung verhinderter Lehrer in Nachbarorten ist dem Lehrer bezw. der 
Lehrerin eine Entschädigung zu gewähren, die eine angemessenc Ver- 
gütung für die übernommene Mehrarbeit und auch eine Vergütung für 
den Weg darsteellt. 
Bei Uebernahme von Vertretungen erkrankter oder sonst verhinderter 
Lehrkräfte an derselben Schule, an welcher der Vertreter angestellt ist, ist 
die Frage der Gewährung einer Vergütung nach Lage des einzelnen 
Falles zu entscheiden. 
Die Entscheidung in den Fällen des vorstehenden Absatzes, sowie 
die näheren Bestimmungen über die Stellvertretung und über die Höhe 
der Vergütungen bleiben Unserem Ministerium, Abteilung für Unter- 
richtsangelegenheiten, vorbehalten. 
X. Schlußbestimmungen. 
§ 22. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli d. J. in Kraft. 
Gleichzeitig wird die Verordnung vom 26. März 1907, betreffend das 
Diensteinkommen der Domaniallandschullehrer (Rbl. 1907 Nr. 12) 
— aufgehoben. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
	        
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