Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

— 335 — 
Anlage 1. 
Vorschriften 
über die Einschätzung der festliegenden Schulländereien. 
Zwecks Vornahme der Ermittelung des wirklichen Nutzungswertes 
des Dienstlandes ist für jedes Amt eine Kommission gebildet: 
1. aus einem Domanialbeamten des Amtes als Leiter; 
2. aus dem Distriktsingenieur und zwei landwirtschaftlichen Sach- 
verständigen aus dem Kreise der kleineren Grundbesitzer (Erb- 
pächter und Büdner) als Taranten. 
Das Amt ernennt die beiden Sachverständigen und für jeden der- 
selben einen Stellvertreter. 
Zu Sachverständigen sind nicht zu ernennen: 
u) die Mitglieder der Gemeindevorstände, 
l) die Inhaber von Schuflstellen, 
c# Personen, welche mit den Inhabern der Schulstellen nahe 
verwandt oder verschwägert sind. 
Die Sachverständigen sind mittels Handschlags an Eidesstatt zu 
einer unparteiischen und gewissenhaften Vornahme des Geschäfts zu 
verpflichten. 
Der leitende Domanialbeamte gibt den Taranten bei der Besichtigung 
der Ländereien an Ort und Stelle über die Größe und die Bonitierung, 
sowie über alle sonstigen einschlägigen Verhältnisse jede etwa gewünschte 
Auskunft. 
Die drei Taranten haben sodann nach Anhörung des Gemeinde- 
vorstandes und des Inhabers der Schulstelle auf Grund ihrer eigenen 
Sachkunde und praktischen Erfahrung, sowie in pflichtmäßiger Würdigung 
aller nach ihrem Ermessen für die Schätzung in Betracht kommenden 
Momente, jedoch unter Berücksichtigung der unentgeltlichen Bestellung durch 
die Gemeinden, 
den Reinertrag, den die Ländereien nach ihrer bisherigen 
wirtschaftlichen Benutzung bei Selbst bewirtschaftung durch einen 
Stelleninhaber von mittlerer persönlicher Befähigung zur Wirt- 
schaftsführung gewähren können, zu bestimmen. 
Ueber die Abschätzung ist ein Protokoll aufzunehmen. Einigen sich 
die Taxanten über die Bestimmung nicht, so ist aus den drei Schätzungen 
der Durchschnitt mit der Maßgabe zu ziehen, daß die Brüche für voll 
gerechnet werden. 
291. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 29. Juni 1911, 
betr. Vertretungsunterricht. (Vgl. Nr. 115. 290 IN.) 
Mit bezug auf den § 21 der Verordnung vom 28. April 1911, 
betr. das Diensteinkommen der Lehrer und der Lehrerinnen an den 
Domaniallandschulen, macht das unterzeichnete Ministerium im folgenden 
die Grundsätze bekannt, nach denen bei der Einrichtung von Vertretungs-
	        
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