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Anlage 1.
Vorschriften
über die Einschätzung der festliegenden Schulländereien.
Zwecks Vornahme der Ermittelung des wirklichen Nutzungswertes
des Dienstlandes ist für jedes Amt eine Kommission gebildet:
1. aus einem Domanialbeamten des Amtes als Leiter;
2. aus dem Distriktsingenieur und zwei landwirtschaftlichen Sach-
verständigen aus dem Kreise der kleineren Grundbesitzer (Erb-
pächter und Büdner) als Taranten.
Das Amt ernennt die beiden Sachverständigen und für jeden der-
selben einen Stellvertreter.
Zu Sachverständigen sind nicht zu ernennen:
u) die Mitglieder der Gemeindevorstände,
l) die Inhaber von Schuflstellen,
c# Personen, welche mit den Inhabern der Schulstellen nahe
verwandt oder verschwägert sind.
Die Sachverständigen sind mittels Handschlags an Eidesstatt zu
einer unparteiischen und gewissenhaften Vornahme des Geschäfts zu
verpflichten.
Der leitende Domanialbeamte gibt den Taranten bei der Besichtigung
der Ländereien an Ort und Stelle über die Größe und die Bonitierung,
sowie über alle sonstigen einschlägigen Verhältnisse jede etwa gewünschte
Auskunft.
Die drei Taranten haben sodann nach Anhörung des Gemeinde-
vorstandes und des Inhabers der Schulstelle auf Grund ihrer eigenen
Sachkunde und praktischen Erfahrung, sowie in pflichtmäßiger Würdigung
aller nach ihrem Ermessen für die Schätzung in Betracht kommenden
Momente, jedoch unter Berücksichtigung der unentgeltlichen Bestellung durch
die Gemeinden,
den Reinertrag, den die Ländereien nach ihrer bisherigen
wirtschaftlichen Benutzung bei Selbst bewirtschaftung durch einen
Stelleninhaber von mittlerer persönlicher Befähigung zur Wirt-
schaftsführung gewähren können, zu bestimmen.
Ueber die Abschätzung ist ein Protokoll aufzunehmen. Einigen sich
die Taxanten über die Bestimmung nicht, so ist aus den drei Schätzungen
der Durchschnitt mit der Maßgabe zu ziehen, daß die Brüche für voll
gerechnet werden.
291. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 29. Juni 1911,
betr. Vertretungsunterricht. (Vgl. Nr. 115. 290 IN.)
Mit bezug auf den § 21 der Verordnung vom 28. April 1911,
betr. das Diensteinkommen der Lehrer und der Lehrerinnen an den
Domaniallandschulen, macht das unterzeichnete Ministerium im folgenden
die Grundsätze bekannt, nach denen bei der Einrichtung von Vertretungs-