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unterricht in den Domaniallandschulen vom 1. Juli d. J. ab zu ver—
fahren ist:
1. Wird ein Lehrer bezw. eine Lehrerin zur Vertretung eines
anderen Lehrers oder einer anderen Lehrerin nach Maßgabe des § 21
der genannten Verordnung herangezogen, so darf die Gesamtzahl der
wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden in der Regel bei einem Lehrer
nicht mehr als 32, bei einer Lehrerin nicht mehr als 28 betragen. Die
Vertretung ist durch die Amtsschulbehörde anzuordnen und bedarf der
Genehmigung des unterzeichneten Ministeriums, die in eiligen Fällen
nachträglich einzuholen ist. Die Lehrerinnen sind zum Vertretungsunter-
richt in den einklassigen Schulen und in den oberen Klassen der mehr-
klassigen Schulen in der Regel nicht heranzuziehen.
2. Bei vertretungsweiser Verwaltung erledigter Schulstellen oder
bei Vertretung verhinderter Lehrer in Nachbarorten (§ 21, Abs. 4 der
genannten Verordnung) ist dem Lehrer bezw. der Lehrerin eine Ver-
gütung von 1 Mk. für jede Ueberstunde, d. h. für jede über die Zahl
der wöchentlichen Pflichtstunden hinausgehende Unterrichtsstunde zu ge-
währen. Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden beträgt bei den In-
habern von Familienschulstellen im Sommer 22, im Winter 28 Stunden;
bei den zweiten Lehrern (Klassenlehrern) im Sommer — ausschließlich
der Turnstunden — 26, im Winter 28 Stunden; bei den Lehrerinnen
26 Stunden. Außerdem wird in den Fällen, daß der Unterricht in einer
benachbarten Schule zu erteilen ist, bei einer Entfernung von 2 km und
darüber für jedes Kilometer des Hin= und Rückweges eine Vergütung
von 0,20 Mk gewährt. (Vgl. Nr. 295 a.)
3. Bei Uebernahme von Vertretungen erkrankter oder sonst ver-
hinderter Lehrkräfte an derselben Schule, an welcher der Vertreter ange-
stellt ist (§ 21, Abs. 5 der genannten Verordnung), ist die Vertretung
bis zur Dauer von 3 Wochen unentgeltlich zu leisten. Erstreckt sich die
Vertretung auf einen längeren Zeitraum als 3 Wochen, so ist, wie unter
Nr. 2, für die ganze Dauer der Vertretung eine Vergütung von 1 Mk.
für jede Ueberstunde zu gewähren.
1. Für die Einrichtung von Halbtagsunterricht in den zweiklassigen
Domaniallandschulen bleiben die Bestimmungen des Rundschreibens vom
6. Mai 1902 von Bestand (vgl. Nr. 115.)
Den Superintendenten wird die benötigte Anzahl von Eremplaren
dieses Rundschreibens zur Mitteilung an die Prediger ihrer Dibzesen
übersandt.
292. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 17. November 1911,
betr. Heckenschneiden.
Bei Domaniallandschulen wird das Beschneiden von Hecken, welche
als Hof= und Gartenbefriedigung dienen, zu der Unterhaltung der Be-
friedigungen gerechnet, die nach §#6 der Verordnung vom 29. Juni 1869,
betr. die Beteiligung der Gemeinden im Domanium an den Ortsschulen
den Gemeinden obliegt.