Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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unterricht in den Domaniallandschulen vom 1. Juli d. J. ab zu ver— 
fahren ist: 
1. Wird ein Lehrer bezw. eine Lehrerin zur Vertretung eines 
anderen Lehrers oder einer anderen Lehrerin nach Maßgabe des § 21 
der genannten Verordnung herangezogen, so darf die Gesamtzahl der 
wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden in der Regel bei einem Lehrer 
nicht mehr als 32, bei einer Lehrerin nicht mehr als 28 betragen. Die 
Vertretung ist durch die Amtsschulbehörde anzuordnen und bedarf der 
Genehmigung des unterzeichneten Ministeriums, die in eiligen Fällen 
nachträglich einzuholen ist. Die Lehrerinnen sind zum Vertretungsunter- 
richt in den einklassigen Schulen und in den oberen Klassen der mehr- 
klassigen Schulen in der Regel nicht heranzuziehen. 
2. Bei vertretungsweiser Verwaltung erledigter Schulstellen oder 
bei Vertretung verhinderter Lehrer in Nachbarorten (§ 21, Abs. 4 der 
genannten Verordnung) ist dem Lehrer bezw. der Lehrerin eine Ver- 
gütung von 1 Mk. für jede Ueberstunde, d. h. für jede über die Zahl 
der wöchentlichen Pflichtstunden hinausgehende Unterrichtsstunde zu ge- 
währen. Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden beträgt bei den In- 
habern von Familienschulstellen im Sommer 22, im Winter 28 Stunden; 
bei den zweiten Lehrern (Klassenlehrern) im Sommer — ausschließlich 
der Turnstunden — 26, im Winter 28 Stunden; bei den Lehrerinnen 
26 Stunden. Außerdem wird in den Fällen, daß der Unterricht in einer 
benachbarten Schule zu erteilen ist, bei einer Entfernung von 2 km und 
darüber für jedes Kilometer des Hin= und Rückweges eine Vergütung 
von 0,20 Mk gewährt. (Vgl. Nr. 295 a.) 
3. Bei Uebernahme von Vertretungen erkrankter oder sonst ver- 
hinderter Lehrkräfte an derselben Schule, an welcher der Vertreter ange- 
stellt ist (§ 21, Abs. 5 der genannten Verordnung), ist die Vertretung 
bis zur Dauer von 3 Wochen unentgeltlich zu leisten. Erstreckt sich die 
Vertretung auf einen längeren Zeitraum als 3 Wochen, so ist, wie unter 
Nr. 2, für die ganze Dauer der Vertretung eine Vergütung von 1 Mk. 
für jede Ueberstunde zu gewähren. 
1. Für die Einrichtung von Halbtagsunterricht in den zweiklassigen 
Domaniallandschulen bleiben die Bestimmungen des Rundschreibens vom 
6. Mai 1902 von Bestand (vgl. Nr. 115.) 
Den Superintendenten wird die benötigte Anzahl von Eremplaren 
dieses Rundschreibens zur Mitteilung an die Prediger ihrer Dibzesen 
übersandt. 
292. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 17. November 1911, 
betr. Heckenschneiden. 
Bei Domaniallandschulen wird das Beschneiden von Hecken, welche 
als Hof= und Gartenbefriedigung dienen, zu der Unterhaltung der Be- 
friedigungen gerechnet, die nach §#6 der Verordnung vom 29. Juni 1869, 
betr. die Beteiligung der Gemeinden im Domanium an den Ortsschulen 
den Gemeinden obliegt.
	        
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