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stimmung Unserer Ministerien des Innern und Abteilung für Unterrichts-
Leiseenas ennsnn durch das Amt unter Zugrundelegung der Veran-
schlagungsgrunds ätze für das Diensteinkommen der an den Landschulen
im Domanium u. s. w. angestellten seminaristisch gebildeten Lehrer vom
15. Juli 1902, § 31B (RBl. von 1902 Nr. 30) erfolgen. Gegen die
Festsetzung des Amis steht der Gemeinde und dem Lehrer eine binnen
zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung beim Amte einzulegende
Beschwerde frei. Vorstehende Bestimmungen finden entsprechende An-
wendung in Fällen der Verpachtung oder der dauernden Abtrennung von
Ländereien solcher Schulstellen, welche zur Zeit mit einem Lehrer nicht
besetzt sind.
Nach Eingang der Beschwerde bezw. nach Ablauf der Beschwerdefrist
hat das Amt an Unsere Ministerien des Innern und Abteilung für
Unterrichtsangelegenheiten zu berichten.
Im Falle der dauernden Abtrennung von Schulländereien steht der
Gemeinde das Recht zur Ablösung der Rente mit dem 25 fachen Betrage
der Jahresrente zu. Die Ablösung bedarf der Genehmigung der zu-
ständigen Ministerien.
Artikel II. Im 88 Abs. werden hinter den Worten „an
den Schullasten“ eingefügt die Worte Svdan an der Geldrente.“ Gegeben
durch Unser Staatsministerium.
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295a. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 29 Oktober 1913,
betr. Berechunng der Pflichtstunden beim Vertretungsnunterricht.
(Vgl. Nr. 291).
In Ergänzung der Vorschrift in Ziffer 2 des unter dem 29. Juni
1911 an die Superintendenten und an die Großherzoglichen Aemter
gerichteten „Rundschreibens, betr. Vertretungsunterricht“ wird hierdurch
verfügt, daß in denjenigen Wochen, in welche gesetzlich schulfreie Tage
fallen, die Zahl der Pflichtstunden so zu berechnen ist, daß von der
Normalzahl die an diesen Tagen ausgefallenen Unterrichtsstunden in Abzug
gebracht werden.
VI. Beschwerdeführung. Disziplinarsachen.
Rundschreiben des Unterrichts- Ministerium vom 18. Juni 1860, betr.
Beschwerde über die bei Auseinandersetzungen abgegebenen Entscheidungen.
Vgl. Nr. 313,2.
Restkript des Unterrichts-Ministerium vom 19. Juni 1861, betr. Beschwerde-
instanzen und Beschwerdefrist hinsichtlich der Auseinandersetzung.
Vgl. Nr. 316.