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296. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 19. Oktober 1880,
betr. Beschwerdeführung.
Das Ministerium findet sich veranlaßt, dem Amte — — zu er-
öffnen:
Das Amt hat die zu demselben gehörigen Domanial-Schullehrer
darauf hinzuweisen, daß sie zur Anstellung von Klagen, welche ein ding-
liches Recht des Klägers an den Gebäuden oder Ländereien der Schulen
in den Domanial-Ortschaften zur Voraussetzung haben, nicht berechtigt sind,
vielmehr dem Amte, wenn zur Erhebung einer derartigen Klage Veran-
lassung vorliegt, behufige Anzeige zu machen haben.
Weiter hat das Amt den betreffenden Domanial-Schullehrern auf-
zugeben, daß dieselben, wenn gegen sie als Besitzer solcher Gebäude und
Ländereien eine Klage erhoben ist, sofort dem Amte Mitteilung machen.
In letzterem Falle hat das Amt den beklagten Schullehrer mit entsprechen-
der Instruktion dahin zu versehen, daß derselbe in dem Prozesse in Maß-
gabe des § 73 der Zivil-Prozeßordnung ein Verhalten beobachtet, welches.
geeignet ist, den Beklagten von der Klage, soweit sie sich auf Ansprüche
bezieht, welche aus dem beklagtischen Besitze als solchem abgeleitet sind,
baldtunlichst zu entfreien, auch den Beklagten im Fortgange des Prezesses
mit geeignetem Rat zu unterstützen und nach Befinden an das unter-
zeichnete Ministerium zu berichten.
297. Rundschreiben der Ministerien der Finanzen und des Unterrichts-
vom 19. Oktober 1893, betr. Beschwerdeinstanzen.
Den Großherzoglichen Aemtern wird hierdurch notifiziert, daß über
Streitigkeiten der Schullehrer mit den Zeitpächtern derjenigen Höfe, welche
sich in der Verwaltung des mitunterzeichneten Finanzministeriums, Ab-
teilung für Domainen und Forsten, befinden, wegen hofpachtkontraktlicher
Leistungen der Pächter an die Lehrer im Verwaltungswege in erster
Instanz die Aemter, in der Rekursinstanz die unterzeichneten Ministerien
gemeinschaftlich mit der Maßgabe entscheiden, daß die Beschwerde des.
Pächters über die Entscheidung des Amts an das Finanz-Ministerium,
Abteilung für Domainen und Forsten und die des Schullehrers an das
Ministerium Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, zu richten ist.
Die Aemter haben in ihren betreffenden Entscheidungen den In-
stanzenzug zu erwähnen.
298. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 30. Januar 1894,
betr. Beschwerdeinstanzen.
Bei Mitteilung eines Abdrucks der C.-V. des Großherzoglichen
Finanz-Ministeriums und des unterzeichneten Ministeriums an die Großh.
Aemter vom 19. Oktober v. J., betr. Streitigkeiten über die pacht-
kontraktlichen Leistungen an die Lehrer seitens der Pächter derjenigen Höfe,
welche in der Verwaltung des Großherzoglichen Finanzministeriums,