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Abteilung für Domainen und Forsten stehen, setzt das unterzeichnete
Ministerium Ew. Hochwürden hiervon in Kenntnis, daß bei Uneinigkeiten
der Schullehrer und der Pächter von Haushaltspachthöfen über
pachtkontraktliche Leistungen der Pächter an jene im Verwaltungswege
in erster Instanz die zuständige Distriktsbehörde des Großherzoglichen
Haushalts entscheidet, und daß eine Beschwerde gegen diese Entscheidung
auch vom Lehrer an die Oberste Verwaltungsbehörde des Großherzoglichen
Haushals in Schwerin zu richten ist, welche jedoch in der Sache nur im
Einverständnis mit dem unterzeichueten Ministerium erkennt.
299. Verordnung vom 3. Mai 1907, betr. die Dienstvergehen der
nichtrichterlichen landesherrlichen Beamten, das Disziplinarver=
fahren gegen dieselben und deren Versetzung in den Ruhestand rc.
Wir verordnen in Betreff der Dienstvergehen Unserer nichtrichter-
lichen Beamten, des Disziplinarverfahrens gegen dieselben, sowie in
Betreff ihrer unfreiwilligen Versetzung auf ein anderes Amt oder in den
einstweiligen oder dauernden Ruhestand, was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
§* 1. Die Verordnung findet Anwendung auf alle Beamte, welche
durch eine von Uns oder von einer durch Uns dazu ermächtigten Behörde
erteilte Anstellungsurkunde in Unserer landesherrlichen Verwaltung auf
einer bestimmten Dienststelle oder als etatmäßige Beamte angestellt
worden sind und für welche nicht die Verordnung vom 22. April 1879,
betreffend die Dienstvergehen der Richter 2c. (Regierungs-Blatt 1879
Nr. 11), maßgebend ist.
§ 2. Die Verordnung findet entsprechende Anwendung auf die
nachstehenden Beamten, sofern sie von Uns oder einer Unserer Behörden
angestellt sind:
1. die Professoren und Beamten der Landesuniversität und der mit
dieser verbundenen Institute und Anstalten;
2. die mit den Rechten landesherrlicher Diener ausgestatteten Beamten
rechtsfähiger Anstalten, wie der Witwen-Institute für Zivil= und
Militärdiener bezw. für Prediger, Organisten, Kantoren, Küster
und Lehrer, der Landesversicherungsanstalt für die Invaliden=
versicherung rc.;
3. die Lehrer an den Schulen im Domanium;
1. die Ortsvorsteher der Flecken sowie die Dorfschulzen in Unserem
Domanium.
Die Vorschriften der §§ 77 bis 90 finden auf die Professoren der
Landesuniversität und auf die Ortsvorsteher und Dorsschulzen im Do-
manium keine Anwendung.
§ 3. Die Verordnung findet keine Anwendung auf:
1. die Beamten Unseres Hofstaates, Marstalls, Hofjagdamtes sowie
Unseres Kabinetts;
2. Unsere Gendarmerie;