Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Abteilung für Domainen und Forsten stehen, setzt das unterzeichnete 
Ministerium Ew. Hochwürden hiervon in Kenntnis, daß bei Uneinigkeiten 
der Schullehrer und der Pächter von Haushaltspachthöfen über 
pachtkontraktliche Leistungen der Pächter an jene im Verwaltungswege 
in erster Instanz die zuständige Distriktsbehörde des Großherzoglichen 
Haushalts entscheidet, und daß eine Beschwerde gegen diese Entscheidung 
auch vom Lehrer an die Oberste Verwaltungsbehörde des Großherzoglichen 
Haushals in Schwerin zu richten ist, welche jedoch in der Sache nur im 
Einverständnis mit dem unterzeichueten Ministerium erkennt. 
299. Verordnung vom 3. Mai 1907, betr. die Dienstvergehen der 
nichtrichterlichen landesherrlichen Beamten, das Disziplinarver= 
fahren gegen dieselben und deren Versetzung in den Ruhestand rc. 
Wir verordnen in Betreff der Dienstvergehen Unserer nichtrichter- 
lichen Beamten, des Disziplinarverfahrens gegen dieselben, sowie in 
Betreff ihrer unfreiwilligen Versetzung auf ein anderes Amt oder in den 
einstweiligen oder dauernden Ruhestand, was folgt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
§* 1. Die Verordnung findet Anwendung auf alle Beamte, welche 
durch eine von Uns oder von einer durch Uns dazu ermächtigten Behörde 
erteilte Anstellungsurkunde in Unserer landesherrlichen Verwaltung auf 
einer bestimmten Dienststelle oder als etatmäßige Beamte angestellt 
worden sind und für welche nicht die Verordnung vom 22. April 1879, 
betreffend die Dienstvergehen der Richter 2c. (Regierungs-Blatt 1879 
Nr. 11), maßgebend ist. 
§ 2. Die Verordnung findet entsprechende Anwendung auf die 
nachstehenden Beamten, sofern sie von Uns oder einer Unserer Behörden 
angestellt sind: 
1. die Professoren und Beamten der Landesuniversität und der mit 
dieser verbundenen Institute und Anstalten; 
2. die mit den Rechten landesherrlicher Diener ausgestatteten Beamten 
rechtsfähiger Anstalten, wie der Witwen-Institute für Zivil= und 
Militärdiener bezw. für Prediger, Organisten, Kantoren, Küster 
und Lehrer, der Landesversicherungsanstalt für die Invaliden= 
versicherung rc.; 
3. die Lehrer an den Schulen im Domanium; 
1. die Ortsvorsteher der Flecken sowie die Dorfschulzen in Unserem 
Domanium. 
Die Vorschriften der §§ 77 bis 90 finden auf die Professoren der 
Landesuniversität und auf die Ortsvorsteher und Dorsschulzen im Do- 
manium keine Anwendung. 
§ 3. Die Verordnung findet keine Anwendung auf: 
1. die Beamten Unseres Hofstaates, Marstalls, Hofjagdamtes sowie 
Unseres Kabinetts; 
2. Unsere Gendarmerie;
	        
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