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Bei der mündlichen Prüfung sollen sämtliche ordentlichen Mit-
glieder der Prüfungsbehörde gegenwärtig sein, bei zeitweiliger Behinderung
einzelner Mitglieder doch mindestens 3/3 derselben.
Der Vorsitzende des Kuratoriums hat in den Konferenzen den Vor-
sitz zu führen und die Zeugnisse der Anstellungsfähigkeit an erster Stelle
zu unterschreiben. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet seine
Stimme. Hat er hinsichtlich eines Beschlusses der Prüfungsbehörde er-
hebliche Bedenken, so ist er berechtigt, die Entscheidung auszusetzen und
an das Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, zu be-
richten, welches dann endgültig in der Sache beschließt.
2. Auf sämtliche Verhandlungen der Prüfungsbehörde erstreckt sich
die Pflicht der Amtsverschwiegenheit.
§ 3. Art und Gegenstände der Prüsung.
1. Die Entlassungsprüfung ist eine schriftliche und mündliche.
2. Zur schriftlichen Prüfung gehören:
ein deutscher Aufsatz über ein pädagogisches Thema, eine Bearbeitung
einiger Stoffe aus dem Katechismus-Unterricht und eine Bearbeitung
von 5—6 Aufgaben aus verschiedenen Teilen der Mathematik und des
Rechnens.
3. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf Katechismus, biblische
Geschichte, Pädagogik, deutsche Sprache, Rechnen und Mathematik, Ge-
schichte, Geographie und Gesang, außerdem hat jeder Seminarist eine
Katechese mit Kindern der Seminarübungsklasse zu halten, deren Thema
der kirchliche Kommissar stellt.
Das Maß der Leistungen in den einzelnen Fächern wird durch den
Lehrplan des Seminars bestimmt.
§ 4. Verfahren bei der schriftlichen Prüfung.
1. Alle Seminaristen, welche die Prüfung gleichzeitig ablegen, er-
halten dieselben Aufgaben, zu den Rechenaufgaben können verschiedene
Zahlenwerte gegeben werden. Die Bearbeitung der Aufgaben geschieht
unter der beständigen, vom Direktor anzuordnenden Aufsicht von Lehrern,
welche der Prüfungsbehörde angehören.
2. Die Aufgaben sind so zu gestalten, daß sie nach Art und
Schwierigkeit die Klassenaufgaben der Klasse 1 des Seminars nicht über-
schreiten, sie dürfen aber auch bereits bearbeiteten Aufgaben nicht so nahe
stehen, daß ihre Bearbeitung aufhört, den Wert einer selbständigen Leistung
zu haben.
Für die Anfertigung des Aufsatzes sind fünf Vormittagsstunden zu
bestimmen, für die Katechismus-Bearbeitung und die Aufgaben aus der
Mathematik dagegen je vier Vormittagsstunden. Diese Frist darf beim
Aufsatze um eine halbe Stunde überschritten werden.
Die Arbeiten sind an drei womöglich aufeinander folgenden Tagen
anzufertigen.
3. Die Aufgaben für jeden einzelnen Gegenstand sind dem Direktor
zur Genehmigung vorzulegen.