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Das gleiche gilt von den Entscheidungen darüber, ob die Voraus—
setzungen für die unfreiwillige Versetzung des Beamten auf ein anderes
Amt gegeben sind.
II. Dienstvergehen und deren Bestrafung.
& 1½. Ein Beamter, welcher
1. eine der Pflichten verletzt, die ihm sein Amt auferlegt,
oder sich
2. in oder außer seinem Amte eines Verhaltens schuldig macht,
das ihn der für seinen Beruf erforderlichen Achtung unwürdig
erscheinen läßt,
Sbegeht ein Dienstvergehen und hat die Disziplinarbestrafung verwirkt.
§ 10. Disziplinarstrafen sind:
1. Ordnungsstrafen,
2. Entfernung aus dem Amte.
8 11. Ordnungsstrafen sind:
1. Warnung,
2. Verweis,
3. Geldstrafe bis zu dem Betrage des einmonatlichen Dienstein-
kommens, bei unbesoldeten Beamten und bei Beamten mit einem
geringeren Diensteinkommen als 1200 Mk. bis zu 100 Mk.
Geldstrafe kann mit Verweis verbunden werden.
& 12. Die Entfernung aus dem Amte kann bestehen:
1. in Strafversetzung.
Die Strafversetzung erfolgt mit oder ohne Vergütung von
Umzugskosten durch Versetzung auf ein gleichartiges Amt. Sie
wird durch die zuständige Dienstbehörde in Ausführung gebracht.
Mit der Strafversetzung kann eine Geldstrafe bis zum Be-
trage des dritten Teiles des einjährigen Diensteinkommens ver-
bunden werden.
2. in Dienstentlassung.
Die Dienstentlassung hat den Verlust des Titels und Pensions-
anspruchs von Rechts wegen zur Folge.
Gehört der Angeschuldigte zu den Beamten, welche einen
Anspruch auf Pension haben, und lassen besondere Umstände eine
mildere Beurteilung zu, so kann die Disziplinarbehörde in ihren
Entscheidung zugleich festsetzen, daß dem Angeschuldigten ein
Teil der Pension auf Lebenszeit zu belassen sei.
§ 13. Welche der in den §§ 10 bis 12 bestimmten Strafen
anzuwenden sei, ist nach der größeren oder geringeren Erheblichkeit des
Dienstvergehens mit Rücksicht auf die gesamte Führung des Angeschuldigten
zu bemessen.
§ 11. Wegen Handlungen, die ein Beamter vor seiner Anstellung
in Unserem Dienste begangen hat, ist eine Disziplinarbestrafung dann
zulässig, wenn jene Handlungen die Entfernung aus dem Amte (8 10
Nr. 2) begründen.
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