Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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8 15. Auf Beamte, welche einstweilig in den Ruhestand ver— 
setzt worden sind, finden in Ansehung der Dienstvergehen und deren 
Bestrafung die für die im Dienste befindlichen Beamten bestehenden 
Vorschriften entsprechende Anwendung. 
§ 16. Beamte, welche dauernd in den Ruhestand versetzt oder 
aus dem Amte mit Beibehaltung von Titel und Rang entlassen worden 
sind, unterliegen der Disziplinarbestrafung: 
1. wegen der Dienstvergehen, deren sie sich vor dem Ausscheiden 
aus dem Amte schuldig gemacht haben, wenn 
a) das Disziplinarverfahren schon vor jenem Zeitpunkte an- 
hängig gemacht ist, „# 
oder 
lb) das Dienstvergehen in einer Handlung besteht, welche die 
Entfernung aus dem Amte (8 10 Nr. 2) begründet; 
2. wegen der Dienstvergehen, die in der Verletzung der Pflicht zur 
Wahrung des Amtsgeheimnisses bestehen. 
In Ansehung der Bestrafung finden die für die im Dienste be- 
findlichen Beamten bestehenden Vorschriften mit der Maßgabe entsprechende 
Anwendung, daß an Stelle der Strafversetzung auf Minderung der 
Pension um höchstens den fünften Teil ihres einjährigen Betrags und 
an Stelle der Dienstentlassung auf Verlust des Ditels beziehungsweise 
Pensionsanspruchs zu erkennen ist. 
§& 17. Wird gegen einen Beamten eine strafgerichtliche Unter- 
suchung eröffnet, so ist während deren Dauer wegen der nämlichen Tat- 
sache das Dlsziplinarverfahren nicht zu eröffnen und das letztere auszu- 
setzen, wenn die Eröffnung bereits stattgefunden hat. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn im Strafver- 
fahren eine Hauptverhandlung nicht stattfinden kann, weil der Angeklagte 
abwesend ist. 
§ 18. Ist im gerichtlichen Strafverfahren auf Freisprechung er- 
kannt, so findet wegen der Tatsachen, welche in ihm zur Erörterung 
gekommen sind, ein Disziplinarverfahren nur insofern statt, als diese 
Tatsachen an sich und ohne ihre Beziehung zu dem gesetzlichen Tatbe- 
stande der strafbaren Handlung, welche den Gegenstand der Untersuchung 
gebildet hat, eine Disziplinarbestrafung begründen. 
Ist im gerichtlichen Strafverfahren eine Verurteilung ergangen, 
welche den Verlust des Amtes nicht zur Folge hat, so bleibt der Be- 
hörde, welche über die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu verfügen 
hat (§ 32), die Entscheidung darüber vorbehalten, ob außerdem ein 
Disziplinarver fahren einzuleiten oder fortzusetzen sei. 
III. Disziplinarverfahren. 
1. Verhängung von Ordnungsstrafen. 
§ 19. Zur Verhängung von Ordnungsstrafen, mit Einschluß der 
Anordnung ihrer Vollstreckung, sind alle dem Angeschuldigten vorgesetzten 
Behörden und Beamten sowie die Disziplinarkammer (8 24) befugt.
	        
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