Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegen die Subaltern= und 
Unterbeamten einer Behörde sind von den Mitgliedern dieser Behörde 
der Vorsitzende oder das mit der allgemeinen Dienstaufsicht betraute 
Mitglied nund im Behinderungsfalle deren Vertreter befugt. 
Zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegen die einstweilig oder 
dauernd in den Ruhestand versetzten oder mit Beibehaltung von Titel 
und Rang entlassenen Beamten (88 15, 16) sind die bisherige oberste 
Dienstbehörde des Beamten und die Disziplinarkammer befugt. 
§ 20. Die Vorschriften, durch welche für gewisse Beamte die 
Zuständigkeit zur Verhängung von Ordnungsstrafen abweichend von den 
Vorschriften des § 19 geregelt wird, bleiben unberührt. 
8 21. Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist tunlichst dem 
Beamten Gelegenheit zu geben, sich über das ihm zur Last gelegte Dienst- 
vergehen zu verantworten. 
§ 22. Sofern die Ordnungsstrafe nicht von der obersten Dienst- 
behörde verhängt worden ist, kann sie durch eine im Aussichtswege zu 
erledigende Beschwerde angefochten werden. 
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. 
2. Entfernung aus dem Amte. 
)Disziplinarbehörden. 
§ 23. Zur Verfügung der Entfernung aus dem Amte sind zu- 
ständig: 
1. in erster Instanz: 
u) die oberste Dienstbehörde (§ 6) in Ansehung der Kanzlei-, 
Bureau und Kassendiener, Aktenboten, Aktenfahrer, Pförtner, 
Wärter, insbesondere Chausseewärter, Wächter, Heizer, Ma- 
schinisten und anderer gleichartiger, lediglich zu mechanischen 
Dienstleistungen bestimmter Beamten; 
lb) die Disziplinarkammer (§ 24) in Ansehung aller übrigen 
Beamten. 
2. in zweiter Instanz: 
das Staatsministerium. 
Welche Beamten unter die Vorschrift des Absatz 1 Ziffer 1# fallen. 
bestimmt im Zweifel das Staatsministerium. 
§ 21. Die Disziplinarkammer hat ihren Sitz in Schwerin und 
führt die Bezeichnung: 
„Großherzogliche Disziplinarkammer für nichtrichterliche Beamte“. 
Ihre vorgesetzte Dienstbehörde ist das Staatsministerium. 
§ 25. Die Disziplinarkammer besteht aus neun Mitgliedern, von 
denen sechs zu Unseren nichtrichterlichen, drei zu Unseren richterlichen 
Beamten gehäören sollen. 
Die Mitglieder werden von Uns auf die Dauer von fünf Jahren, 
jedoch nicht über die Dauer des von ihnen bei ihrer Ernennung be- 
kleideten Amtes hinaus ernannt. Die Ernennung kann ohne Zustimmung 
des Ernannten nicht zurückgenommen werden. Das infolge Ablaufs der
	        
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