Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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fünf Jahre oder Ausscheidens aus dem bisherigem Amte zurücktretende 
Mitglied kann von neuem ernannt werden. 
Jeder Unserer Beamten ist verpflichtet, der Ernennung zum Mit— 
gliede der Disziplinarkammer Folge zu leisten. 
Das Dienstalter der Mitglieder bestimmt sich nach dem Tage ihrer 
ersten Ernennung zum Mitgliede der Disziplinarkammer. Bei gleich— 
zeitiger Ernennung gibt das höhere Lebensalter den Ausschlag. 
8. 26. Der Vorsitzende wird von Uns aus den Mitgliedern der 
Disziplinarkammer ernannt. Im Behinderungsfalle wird er durch das 
dem Dienstalter nach älteste Mitglied vertreten. 
§ 27. Der Disziplinarkammer werden die erforderlichen Subaltern- 
beamten und Unterbeamten beigeordnet. 
8 28. Die Mitglieder und Beamten der Disziplinarkammer werden 
vor dem Antritt ihres Amtes unter Zurückführung auf den von ihnen 
geleisteten Diensteid durch einen Beauftragten Unseres Staatsministeriums 
verpflichtet. 
Sie erhalten Ersatz der Reisekosten und sonstigen Auslagen nach 
den für ihre sonstige dienstliche Stellung maßgebenden Vorschriften. 
Ihnen kann auch eine Vergütung für ihre Tätigkeit bewilligt werden. 
§*29. Die Disziplinarkammer verhandelt und entscheidet in den 
einzelnen Sachen in der Besetzung von fünf Mitgliedern, mit Einschluß 
des Vorsitzenden. Von diesen müssen drei nichtrichterliche, zwei richterliche 
Mitglieder sein. Im übrigen bestimmt der Vorsitzende, welche Mitglieder 
an den einzelnen Verhandlungen teilnehmen sollen. 
Kann die Disziplinarkammer wegen Behinderung der Mitglieder 
nicht vorschriftsmäßig besetzt werden, so wird dem behinderten Mitgliede 
für die Dauer der Behinderung unter entsprechender Anwendung der 
Vorschriften des § 25 ein Vertreter bestellt. 
Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Sitzungs- 
polizei sowie über die Beratung und Abstimmung finden entsprechende 
Anwendung. 
§ 30. An den Verhandlungen gegen Professoren und Beamte der 
Landesuniversttät sollen an Stelle von zwei nichtrichterlichen Mitgliedern 
teilnehmen der juristische Beisitzer des Engeren Konzils und ein zweites 
von Rektor und Konzil aus den ordentlichen Professoren auf die Dauer 
von 5 Jahren gewähltes Mitglied. 
Im Behinderungsfalle werden vertreten: der juristische Beisitzer des 
Engeren Konzils durch das ihn in dieser Stellung vertretende Mitglied 
der juristischen Fakultät und das zweite Mitglied durch einen ihm von 
Rektor und Konzil aus den ordentlichen Professoren auf die Dauer von 
5 Jahren gewählten Vertreter. 
§ 31. Die Disziplinarkammer ist zur Verfügung der Zwangs- 
oollstreckung befugt. 
b. Verfahren in erster Instanz. 
§ 32. Der Entfernung aus dem Amite bezw. der Erkennung auf 
Verlust des Titels und des Pensionsanspruchs muß ein förmliches Dis-
	        
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