Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

— 347 — 
ziplinarverfahren vorhergehen. Die Einleitung desselben wird von der 
obersten Dienstbehörde verfügt. 
Das Disziplinarverfahren besteht in einer schriftlichen Vorunter— 
suchung und in den zur Zuständigkeit der Disziplinarkammer gehörigen 
Fällen (§ 23 Ziffer 1 b) in einer mündlichen Verhandlung vor der 
Disziplinarkammer. 
§ 33. Die oberste Dienstbehörde ernennt den untersuchungs- 
führenden Beamten, welchem alle im gewöhnlichen Strafverfahren dem 
Untersuchungsrichter zustehenden Befugnisse, mit Einschluß der Befugnis 
zur Verfügung der Zwangsvollstreckung, zukommen. Zum untersuchungs- 
führenden Beamten kann mit Genehmigung des Justizministeriums auch 
ein Richter oder Staatsanwalt ernannt werden. Auf den untersuchungs- 
führenden Beamten finden die Vorschriften des § 25 Absatz 3 und des 
§ 28 Absatz 2 entsprechende Anwendung. 
Ist Gefahr im Verzuge, so können auch vor der Einleitung des 
Disziplinarverfahrens von den vorgesetzten Behörden und Beamten Unter- 
suchungshandlungen zur Sicherung des Beweises vorgenommen werden. 
& 34. In der Voruntersuchung wird der Angeschuldigte unter 
Mitteilung der Anschuldigungspunkte vorgeladen und, wenn er erscheint, 
mit seinen Erklärungen und Anträgen gehört. 
Die Zeugen werden, nach Befinden eidlich, vernommen und die 
sonstigen Beweise erhoben. Den Vernehmungen der Zeugen darf der 
Angeschuldigte nicht bei vohnen; eine Ausnahme findet statt in den im 
8 23 Ziffer 1 3 bezeichneten Disziplinarfällen sowie bei der Vernehmung 
von Zeugen, welche voraussichtlich bei der mündlichen Verhandlung nicht 
erscheinen können, sofern der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird. 
Die Verhaftung, vorläufige Festnahme oder Vorführung des Ange- 
schuldigten ist unzulässig. 
§ 35. Ueber jede Untersuchungshandlung ist durch einen vereideten 
Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen. Den vernommenen Personen 
ist ihre Aussage unmittelbar nach der Protokollierung vorzulesen, um 
ihnen Gelegenheit zur Berichtigung und Ergänzung zu geben. 
§ 36. Wenn der untersuchungsführende Beamte den Zweck der 
Voruntersuchung für erreicht erachtet, so teilt er die Akten der obersten 
Dienstbehörde mit unter Darlegung des Inhalts der erhobenen Beweise. 
Hält die oberste Dienstbehörde eine Ergänzung der Voruntersuchung 
für erforderlich, so hat der Untersuchungsführer ihrer Anordnung zu 
entsprechen und sodann die Akten der obersten Dienstbehörde wieder vor- 
zulegen. 
§ 37. Bevor der untersuchungsführende Beamte die Vorunter- 
suchung schließt, hat er dem Angeschuldigten den Inhalt der erhobenen 
Beweise mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu seiner Verteidigung zu 
geben. 
8 38. Die oberste Dienstbehörde kann auf Grund der Ergebnisse 
der Voruntersuchung 
1. das Verfahren einstellen und geeignetenfalls eine Ordnungsstrafe 
verhängen, oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.