Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Disziplinarkammer ohne Mitwirkung des betreffenden Mitglieds; eine 
Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt. 
8 44. Die mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkammer ist 
nicht öffentlich. 
8 15. Bei der mündlichen Verhandlung wird der wesentliche 
Inhalt der Anklageschrift von dem Vertreter der Staatsanwaltschaft 
vorgetragen. 
Der Angeschuldigte wird vernommen. Gesteht er die den Gegen— 
stand der Anschuldigung bildenden Tatsachen zu und bestehen gegen die 
Glaubwürdigkeit seines Geständnisses keine Bedenken, so kann die 
Disziplinarkammer beschließen, daß eine Beweisaufnahme nicht statt— 
finden soll. 
Anderenfalls gibt ein von dem Vorsitzenden der Disziplinarkammer 
aus der Zahl der Mitglieder ernannter Berichterstatter auf Grund der 
bisherigen Verhandlungen eine Darstellung der Beweisaufnahme, soweit 
sie sich auf die in der Anklageschrift enthaltenen Anschuldigungspunkte 
bezieht. 
Die Berichterstattung und die Vernehmung des Angeschuldigten 
geschieht in Abwesenheit der zu vernehmenden Zeugen. 
Die Disziplinarkammer beschließt, ob und in welchem Umfange 
noch eine weitere Beweisaufnahme erfolgen soll, ohne hierbei durch An- 
träge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein. 
Zum Schluß erhalten der Vertreter der Staatsanwaltschaft und 
sodann der Angeschuldigte zu ihren Ausführungen und Anträgen das 
Wort. Dem Vertreter der Staatsanwaltschaft steht das Recht der Er- 
widerung zu; dem Angeschuldigten gebührt das letzte Wort. 
§ 46. Die Disziplinarkammer kann nach freiem Ermessen vor 
oder im Laufe der mündlichen Verhandlung die Vernehmung von Zeugen 
und Sachverständigen außerhalb der mündlichen Verhandlung durch ein 
beauftragtes Mitglied oder einen ersuchten Richter oder in der mündlichen 
Verhandlung anordnen. Sie erläßt die hierfür sowie für die Herbei- 
schaffung anderer Beweismittel erforderlichen Anordnungen und verlegt 
nötigenfalls die Fortsetzung der Verhandlung auf einen anderen Tag, 
welcher dem Angeschuldigten bekannt zu machen ist. 
Die Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen muß auf 
Antrag des Vertreters der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten 
in der mündlichen Verhandlung erfolgen, sofern nicht voraussichtlich der 
Zeuge oder Sachverständige am Erscheinen in der mündlichen Verhandlung 
verhindert oder sein Erscheinen wegen großer Entfernung besonders er- 
schwert sein wird. 
Die Aussage eines außerhalb der mündlichen Verhandlung ver- 
nommenen Zeugen oder Sachverständigen, dessen Vernehmung nicht in 
Gemäßheit des Absatzes 2 in der mündlichen Verhandlung erfolgen 
muß, ist, sofern es der Vertreter der Staatsanwaltschaft oder der Ange- 
schuldigte beantragt oder die Disziplinarkammer es für erforderlich er- 
achtet, zu verlesen.
	        
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