Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Binnen zwei Wochen nach erfolgier Zustellung kann der Gegner 
eine Beantwortungsschrift einreichen. 
§ 52. Die in den §§ 50 und 51 bestimmten Fristen können aus 
zwingenden Gründen von der Disziplinarkammer auf Antrag oder von 
Amts wegen verlängert werden. 
§ 53. Nach Einreichung der Beantwortungsschrift (8 51) oder 
nach Ablauf der dafür bestimmten Frist werden die Akten dem Staats- 
ministerium vorgelegt. 
Ist die Beschwerde unstatthaft oder nicht in der vorgeschriebenen 
Form oder Frist eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Anderen- 
falls kann das Staatsministerium endgültig in der Sache entscheiden oder 
unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Sache zur ander- 
weiten Verhandlung und Entscheidung an die Disziplinarkammer zurück- 
verweisen. In letzterem Falle hat die Disziplinarkammer die rechtliche 
und dienstliche Beurteilung, welche der Aufhebung der angefochtenen 
Entscheidung zu Grunde gelegt ist, seiner neuen Entscheidung zu Grunde 
zu legen. 
Erachtet das Staatsministerium vor Abgabe seiner Entscheidung 
weitere Ermittelungen oder Beweiserhebungen für erforderlich, so kann 
es die Vornahme der Ermittelungen und die Erhebung der Beweise der 
Di,sziplinarkammer übertragen. 
Die Entscheidung des Staatsministeriums wird dem Vertreter der 
Staatsanwaltschaft und dem Angeschuldigten zugestellt. 
§ 54. Gegen die Entscheidung der obersten Dienstbehörde, durch 
welche die Entfernung des Angeschuldigten auo dem Amte verfügt worden 
ist (§ 38 Ziff. 2), kann, sofern die Entscheidung nicht von dem Staato- 
ministerium erlassen worden ist, der Angeschuldigte die Beschwerde in 
der Form einer Vorstellung bei der obersten Dienstbehörde einlegen. Auf 
die Einlegung und Rechtfertigung der Beschwerde finden die Vorschriften 
des 8 49 Abs. 2 und des § 50 entsprechende Anwendung. 
Ueber die Beschwerde wird auf Grund eines Beschlusses entschieden, 
welchen von dem Staatsministerium einzuholen ist. 
§ 55. Die Wiederanfnahme des durch rechtskräftige Entscheidung 
der Dsziplinarkammer oder durch die Beschwerdeentscheidung des Staats- 
ministeriums (8 53) in anderer Weise als durch Verhängung einer 
Ordnungsstrafe erledigten Verfahrens kann in den Fällen des & 399 der 
Strafprozeßordnung von dem Verurteilten, in den Fällen des 8 402 von 
der vorgesetzten Dienstbehörde beantragt werden. Ein Antrag, welcher 
auf die Behauptung einer strafbaren Handlung gegründet werden soll, 
ist nur dann zulässig, wenn wegen dieser Handlung eine rechtskräftige 
Verurteilung ergangen ist, oder wenn die Einleitung oder Durchführung 
eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an 
Beweis nicht erfolgen kann. 
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist schriftlich zu 
stellen; derselbe muß den gesetzlichen Grund der Wiederaufnahme sowie 
die Beweismittel angeben. Ueber die Zulassung des Antrags entscheidet 
die Disziplinarkammer ohne mündliche Verhandlung. Wird der Antrag 
 
	        
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