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Binnen zwei Wochen nach erfolgier Zustellung kann der Gegner
eine Beantwortungsschrift einreichen.
§ 52. Die in den §§ 50 und 51 bestimmten Fristen können aus
zwingenden Gründen von der Disziplinarkammer auf Antrag oder von
Amts wegen verlängert werden.
§ 53. Nach Einreichung der Beantwortungsschrift (8 51) oder
nach Ablauf der dafür bestimmten Frist werden die Akten dem Staats-
ministerium vorgelegt.
Ist die Beschwerde unstatthaft oder nicht in der vorgeschriebenen
Form oder Frist eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Anderen-
falls kann das Staatsministerium endgültig in der Sache entscheiden oder
unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Sache zur ander-
weiten Verhandlung und Entscheidung an die Disziplinarkammer zurück-
verweisen. In letzterem Falle hat die Disziplinarkammer die rechtliche
und dienstliche Beurteilung, welche der Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung zu Grunde gelegt ist, seiner neuen Entscheidung zu Grunde
zu legen.
Erachtet das Staatsministerium vor Abgabe seiner Entscheidung
weitere Ermittelungen oder Beweiserhebungen für erforderlich, so kann
es die Vornahme der Ermittelungen und die Erhebung der Beweise der
Di,sziplinarkammer übertragen.
Die Entscheidung des Staatsministeriums wird dem Vertreter der
Staatsanwaltschaft und dem Angeschuldigten zugestellt.
§ 54. Gegen die Entscheidung der obersten Dienstbehörde, durch
welche die Entfernung des Angeschuldigten auo dem Amte verfügt worden
ist (§ 38 Ziff. 2), kann, sofern die Entscheidung nicht von dem Staato-
ministerium erlassen worden ist, der Angeschuldigte die Beschwerde in
der Form einer Vorstellung bei der obersten Dienstbehörde einlegen. Auf
die Einlegung und Rechtfertigung der Beschwerde finden die Vorschriften
des 8 49 Abs. 2 und des § 50 entsprechende Anwendung.
Ueber die Beschwerde wird auf Grund eines Beschlusses entschieden,
welchen von dem Staatsministerium einzuholen ist.
§ 55. Die Wiederanfnahme des durch rechtskräftige Entscheidung
der Dsziplinarkammer oder durch die Beschwerdeentscheidung des Staats-
ministeriums (8 53) in anderer Weise als durch Verhängung einer
Ordnungsstrafe erledigten Verfahrens kann in den Fällen des & 399 der
Strafprozeßordnung von dem Verurteilten, in den Fällen des 8 402 von
der vorgesetzten Dienstbehörde beantragt werden. Ein Antrag, welcher
auf die Behauptung einer strafbaren Handlung gegründet werden soll,
ist nur dann zulässig, wenn wegen dieser Handlung eine rechtskräftige
Verurteilung ergangen ist, oder wenn die Einleitung oder Durchführung
eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an
Beweis nicht erfolgen kann.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist schriftlich zu
stellen; derselbe muß den gesetzlichen Grund der Wiederaufnahme sowie
die Beweismittel angeben. Ueber die Zulassung des Antrags entscheidet
die Disziplinarkammer ohne mündliche Verhandlung. Wird der Antrag