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4. Die Aufgaben dürfen erst unmittelbar vor Beginn der für sie
bestimmten Arbeitszeit zur Kenntnis der Seminaristen kommen.
5. Es ist verboten, andere Hülfsmittel ins Arbeitszimmer mitzu-
bringen, als für die Katechismus-Arbeit Bibel, Gesangbuch und Katechismus.
Wenn ein Prüfling wegen schlechten Befindens nicht imstande zu
sein glaubt, an dem festgesetzten Tage eine schriftliche Arbeit anzufertigen,
so hat er sich deswegen vor Mitteilung der Aufgabe bei dem beaufsichti-
genden Lehrer zu melden. Tritt ein Zögling vor Beginn einer Arbeit
wegen Unwohlseins zurück, so hat er an einem anderen Tage eine andere
gleichartige Aufgabe unter Aufsicht zu bearbeiten.
6. Wer mit seiner Arbeit fertig ist, hat sie dem beaufsichtigenden
Lehrer mit der etwaigen Kladde abzuliefern und das Arbeitszimmer zu
verlassen.
Wer nach der vorgeschriebenen Zeit seine Arbeit nicht vollendet hat,
hat sie unvollendet nebst der Kladde abzugeben.
Wer bei der schriftlichen Prüfung unerlaubte Hülfsmittel benutzt
oder anderen zu einer solchen Benutzung behülflich ist, wird von der
weiteren Prüfung ausgeschlossen und darf erst nach Ablauf eines Jahres
sich zur Ertraneer-Prüfung melden. Uleber diese Strafe bestimmt der
Direktor und die übrigen zur Prüfungsbehörde gehörenden Lehrer unter
Vorbehalt der Berufung an das Ministerium, Abteilung für Unterrichts-
Angelegenheiten.
Auf diese Vorschriften unter 5 und 6 hat der Direktor vor Beginn
der schriftlichen Prüfung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Entstehen
bei der Durchsicht der Arbeit erhebliche Zweifel über die Selbständigkeit
der Leistungen, so kann die Prüfungsbehörde (Direktor und Lehrer) eine
andere Arbeit des Seminaristen in dem betreffenden Fach fordern.
7. Jede Arbeit wird zunächst von dem Fachlehrer durchgesehen und
beurteilt, worauf eins der folgenden Prädikate: 1 sehr gut, 2 — gut,
3 — genügend, 4 = nicht genügend vorgeschlagen wird. Mittelnummern
sind statthaft. Es ist eine Angabe über die betreffenden Klassenleistungen
beizufügen, doch darf von diesen dos Urteil über die Prüfungsarbeit nicht
abhängig gemacht werden.
8. Alsdann werden die Arbeiten sämtlichen zur Prüfungsbehörde
gehörenden Lehrern vom Direktor zur Kenntnisnahme zugeschickt, und es
wird in einer vom Direktor mit den Lehrern abzuhaltenden Konferenz
das Urteil über jede einzelne Arbeit festgestellt. Mit diesen Beurteilungen
gehen die Arbeiten an die Mitglieder des Kuratoriums.
Falls eins der Mitglieder des Kuratoriums gegen die geschehene
Beurteilung der Arbeiten Einspruch erhebt, so muß das betreffende Urteil
in einer der mündlichen Prüfung vorangehenden Konferenz der ganzen-
Prüfungsbehörde nochmals geprüft und festgestellt werden.
§ 5. Verfahren bei der mündlichen Prüfung.
1. Die Zeit für die mündliche Prüfung bestimmt der Vorsitzende
des Kuratoriums. ·