Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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4. Die Aufgaben dürfen erst unmittelbar vor Beginn der für sie 
bestimmten Arbeitszeit zur Kenntnis der Seminaristen kommen. 
5. Es ist verboten, andere Hülfsmittel ins Arbeitszimmer mitzu- 
bringen, als für die Katechismus-Arbeit Bibel, Gesangbuch und Katechismus. 
Wenn ein Prüfling wegen schlechten Befindens nicht imstande zu 
sein glaubt, an dem festgesetzten Tage eine schriftliche Arbeit anzufertigen, 
so hat er sich deswegen vor Mitteilung der Aufgabe bei dem beaufsichti- 
genden Lehrer zu melden. Tritt ein Zögling vor Beginn einer Arbeit 
wegen Unwohlseins zurück, so hat er an einem anderen Tage eine andere 
gleichartige Aufgabe unter Aufsicht zu bearbeiten. 
6. Wer mit seiner Arbeit fertig ist, hat sie dem beaufsichtigenden 
Lehrer mit der etwaigen Kladde abzuliefern und das Arbeitszimmer zu 
verlassen. 
Wer nach der vorgeschriebenen Zeit seine Arbeit nicht vollendet hat, 
hat sie unvollendet nebst der Kladde abzugeben. 
Wer bei der schriftlichen Prüfung unerlaubte Hülfsmittel benutzt 
oder anderen zu einer solchen Benutzung behülflich ist, wird von der 
weiteren Prüfung ausgeschlossen und darf erst nach Ablauf eines Jahres 
sich zur Ertraneer-Prüfung melden. Uleber diese Strafe bestimmt der 
Direktor und die übrigen zur Prüfungsbehörde gehörenden Lehrer unter 
Vorbehalt der Berufung an das Ministerium, Abteilung für Unterrichts- 
Angelegenheiten. 
Auf diese Vorschriften unter 5 und 6 hat der Direktor vor Beginn 
der schriftlichen Prüfung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Entstehen 
bei der Durchsicht der Arbeit erhebliche Zweifel über die Selbständigkeit 
der Leistungen, so kann die Prüfungsbehörde (Direktor und Lehrer) eine 
andere Arbeit des Seminaristen in dem betreffenden Fach fordern. 
7. Jede Arbeit wird zunächst von dem Fachlehrer durchgesehen und 
beurteilt, worauf eins der folgenden Prädikate: 1 sehr gut, 2 — gut, 
3 — genügend, 4 = nicht genügend vorgeschlagen wird. Mittelnummern 
sind statthaft. Es ist eine Angabe über die betreffenden Klassenleistungen 
beizufügen, doch darf von diesen dos Urteil über die Prüfungsarbeit nicht 
abhängig gemacht werden. 
8. Alsdann werden die Arbeiten sämtlichen zur Prüfungsbehörde 
gehörenden Lehrern vom Direktor zur Kenntnisnahme zugeschickt, und es 
wird in einer vom Direktor mit den Lehrern abzuhaltenden Konferenz 
das Urteil über jede einzelne Arbeit festgestellt. Mit diesen Beurteilungen 
gehen die Arbeiten an die Mitglieder des Kuratoriums. 
Falls eins der Mitglieder des Kuratoriums gegen die geschehene 
Beurteilung der Arbeiten Einspruch erhebt, so muß das betreffende Urteil 
in einer der mündlichen Prüfung vorangehenden Konferenz der ganzen- 
Prüfungsbehörde nochmals geprüft und festgestellt werden. 
§ 5. Verfahren bei der mündlichen Prüfung. 
1. Die Zeit für die mündliche Prüfung bestimmt der Vorsitzende 
des Kuratoriums. ·
	        
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