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für zulässig erachtet, so veranlaßt die Disziplinarkammer durch ein be—
auftragtes Mitglied die Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit diese
erforderlich ist.
Nach Schluß der Beweisaufnahme sind der Vertreter der Staats—
anwaltschaft und der Angeschuldigte unter Bestimmung einer Frist zur
ferneren Erklärung aufzufordern.
Der Antrag wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet
verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen nach dem Ermessen
der Disziplinarkammer keine genügende Bestätigung gefunden haben.
Anderenfalls verordnet die Disziplinarkammer die Wiederaufnahme des
Verfahrens und die Erneuerung der mündlichen Verhandlung.
Die vorstehenden Vorschriften finden auf die Wiederaufnahme eines
durch die Entscheidung der obersten Dienstbehörde (§ 38 Ziffer 1, 2,
§ 54) erledigten Verfahrens mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
u) daß die oberste Dienstbehörde von Amts wegen oder auf
den bei ihr zu stellenden Antrag des Angeschuldigten nach
freiem Ermessen über die Wiederaufnahme des Verfahrens.
entscheidet;
(1!) daß die Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens nur
binnen 5 Jahren vom Tage des Einstellungsbeschlusses ab
zulässig ist.
(!|) Allgemeine Bestimmungen.
§ 56. Eine auf Dienstentlassung lautende Entscheidung der
Disziplinarbehörde, gegen welche die Beschwerde nicht mehr zulässig ist,
bedarf Unserer Bestätigung.
§ 57. Die Vorschriften des § 101 der Gerichtskostenordnung über
die Kosten des Disziplinarverfahrens gegen Nichter (Regierungs-Blatt
1005 Nr. 18) finden auf die Kosten des Verfahrens vor der Disziplinar-
kammer entsprechende Anwendung.
Insoweit der Angeschuldigte verurteilt wird, hat er die Kosten des.
Verfahrens ganz oder teilweise zu tragen. Die Disziplinarkammer be-
stimmt hierüber in ihrer Entscheidung.
§ 58. Die Einstellung des Disziplinarverfahrens muß erfolgen,
sobald der Angeschuldigte seine Entlassung aus dem Amte unter Verzicht
auf Titel, Gehalt und Pensionsanspruch nachsucht oder im Falle des
§ 16 auf DTitel bezw. Pension verzichtet, vorausgesetzt, daß er seine
amtlichen Geschäfte bereits erledigt und über eine ihm etwa amtlich
anvertraute Vermögensverwaltung vollständige Rechnung gelegt hat. Die
Verhängung einer Ordnungsstrafe ist in diesem Falle nicht zulässig.
Die Kosten des Disziplinarverfahrens fallen dem Angeschuldigten
zur Last.
§* 59. Beamte, welche auf Kündigung oder sonst auf Widerruf
angestellt sind, können ohne ein förmliches Disziplinarverfahren von der
Behörde, welche ihre Anstellung verfügt hat, jederzeit entlassen werden.