Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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sonst Unserer höchsten Absicht gemäßen geraden Repartition durch alle 
Quartale, und mithin nach dem bloßen Verhältnis der Zeit des Ab- und 
Zuzuges, teil zu nehmen begehren, sondern es wird dies Gehalt über 
das ganze Jahr dermaßen hiermit verteilt, daß davon ¾ auf das 
halbe Jahr von Michaelis bis Ostern geleget werden, das übrige ¼ aber 
für das halbe Jahr von Ostern bis Michaelis bestimmt wird, also, wenn 
man, um der besseren Erläuterung willen, ein Gehalt von 20 Rthlrn. 
annimmt, 15 Rthlr. für das Winter-Halb-Jahr gehören, welche so zu 
verabreichen sind, daß, wenn ein Schulmeister die ganze Winter-Schulzeit 
durch bei der Schule bleibt, ihm die ganzen 15 Rthlr., wenn er nur 
bis Weihnachten bleibt, die Hälfte, also 7 Rthlr. 24 ßl., wenn er in 
der Mitte zwischen Michaclis und Weihnachten abzieht, ein Viertel, also 
:3 Rthlr. 36 ßl., und wenn er in der Mitte zwischen Weihnachten und 
Ostern abgeht, drei Viertel, als 11 Rthl. 12 ßl. zu Teil werden, welches 
nach diesem Maßstabe auch noch genauer nach Wochen ausgerechnet 
werden kann. Das für die Sommerzeit übrig bleibende ¼ des Ganzen 
soll einem auf Östern anziehenden Schulmeister, weil dieser sonst, in 
dieser knappsten und bedrängtesten Zeit nicht würde leben können, vor- 
ausgesetzt, daß solcher wenigstens bis Michaelio bei der Schule bleibt, 
ganz zufallen. Ein auf Johannis zuziehender Schulmeister hingegen be- 
kommt davon nichts, sondern muß sich an den Feld= und Garten-Früchten, 
nebst der wöchentlichen baren Einnahme für Information im Nechnen 
und Schreiben, auch dem Verdienst durch sein etwa treibendes Handwerk 
begnügen. (Vgl. Nr. 175.2290.) 
5) Damit auch kein Schulmeister es in seiner Gewalt habe, seinem 
Nachfolger etwas vorweg zu nehmen; so soll hinkünftig keinem Schul- 
meister, wie bisher geschehen, sein eigentlich stehendes Gehalt, auf einmal, 
sondern Quartalweise verabreichet werden. Es haben demnach Unsere 
Beamte zwar mit der Einforderung der auf Michaelis an die Schulmeister 
bisher bezahlten stehenden ganzen Hebungen auf dem feststehenden bis- 
herigen Fuße fortzufahren, dem Schulmeister aber davon nur jedesmal 
beim Anfange eines Quartals den #ten Teil abfolgen zu lassen, und das 
Uebrige bis zu den folgenden Quartalen zurückzubehalten. Es empfänget 
also, wenn das ganze jährliche Schulgeld 20 Rthlr. ist, der Schulmeister 
aus den Händen Unserer Beamten auf Michaelis 7 Rthlr. 24 Pl.; auf 
Weihnachten wieder 7 Rthlr. 24 Pl.; auf Ostern aber, weil ein auf 
Johannis zuziehender Schulmeister von den stehenden Hebungen nichts 
bekommt, die übrigen 5 Rthlr. ganz auf einmal. 
Zugleich werden Unsere Beamte hiermit befehligt, wenn in dem 
Laufe eines Quartals ein Schulmeister mit Tode abgeht, oder sonst eine 
Veränderung mit demselben bevorsteht, dahin Acht zu haben, daß nicht 
dasjenige veräußert und entzogen werde, was nach den, in diesen fol- 
genden Sphis vorkommenden Bestimmungen an Korn, Holz 2c. zum Teil 
dem Nachfolger verbleiben muß. 
6) Die Ernte-Gefälle von dem Küster= oder Schul-Acker werden 
erst geteilt, wenn das Korn ausgedroschen ist, welches aber von dem 
neuen Schulmeister nach Möglichkeit zu beeilen ist. Alsdann nänlich,
	        
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