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sonst Unserer höchsten Absicht gemäßen geraden Repartition durch alle
Quartale, und mithin nach dem bloßen Verhältnis der Zeit des Ab- und
Zuzuges, teil zu nehmen begehren, sondern es wird dies Gehalt über
das ganze Jahr dermaßen hiermit verteilt, daß davon ¾ auf das
halbe Jahr von Michaelis bis Ostern geleget werden, das übrige ¼ aber
für das halbe Jahr von Ostern bis Michaelis bestimmt wird, also, wenn
man, um der besseren Erläuterung willen, ein Gehalt von 20 Rthlrn.
annimmt, 15 Rthlr. für das Winter-Halb-Jahr gehören, welche so zu
verabreichen sind, daß, wenn ein Schulmeister die ganze Winter-Schulzeit
durch bei der Schule bleibt, ihm die ganzen 15 Rthlr., wenn er nur
bis Weihnachten bleibt, die Hälfte, also 7 Rthlr. 24 ßl., wenn er in
der Mitte zwischen Michaclis und Weihnachten abzieht, ein Viertel, also
:3 Rthlr. 36 ßl., und wenn er in der Mitte zwischen Weihnachten und
Ostern abgeht, drei Viertel, als 11 Rthl. 12 ßl. zu Teil werden, welches
nach diesem Maßstabe auch noch genauer nach Wochen ausgerechnet
werden kann. Das für die Sommerzeit übrig bleibende ¼ des Ganzen
soll einem auf Östern anziehenden Schulmeister, weil dieser sonst, in
dieser knappsten und bedrängtesten Zeit nicht würde leben können, vor-
ausgesetzt, daß solcher wenigstens bis Michaelio bei der Schule bleibt,
ganz zufallen. Ein auf Johannis zuziehender Schulmeister hingegen be-
kommt davon nichts, sondern muß sich an den Feld= und Garten-Früchten,
nebst der wöchentlichen baren Einnahme für Information im Nechnen
und Schreiben, auch dem Verdienst durch sein etwa treibendes Handwerk
begnügen. (Vgl. Nr. 175.2290.)
5) Damit auch kein Schulmeister es in seiner Gewalt habe, seinem
Nachfolger etwas vorweg zu nehmen; so soll hinkünftig keinem Schul-
meister, wie bisher geschehen, sein eigentlich stehendes Gehalt, auf einmal,
sondern Quartalweise verabreichet werden. Es haben demnach Unsere
Beamte zwar mit der Einforderung der auf Michaelis an die Schulmeister
bisher bezahlten stehenden ganzen Hebungen auf dem feststehenden bis-
herigen Fuße fortzufahren, dem Schulmeister aber davon nur jedesmal
beim Anfange eines Quartals den #ten Teil abfolgen zu lassen, und das
Uebrige bis zu den folgenden Quartalen zurückzubehalten. Es empfänget
also, wenn das ganze jährliche Schulgeld 20 Rthlr. ist, der Schulmeister
aus den Händen Unserer Beamten auf Michaelis 7 Rthlr. 24 Pl.; auf
Weihnachten wieder 7 Rthlr. 24 Pl.; auf Ostern aber, weil ein auf
Johannis zuziehender Schulmeister von den stehenden Hebungen nichts
bekommt, die übrigen 5 Rthlr. ganz auf einmal.
Zugleich werden Unsere Beamte hiermit befehligt, wenn in dem
Laufe eines Quartals ein Schulmeister mit Tode abgeht, oder sonst eine
Veränderung mit demselben bevorsteht, dahin Acht zu haben, daß nicht
dasjenige veräußert und entzogen werde, was nach den, in diesen fol-
genden Sphis vorkommenden Bestimmungen an Korn, Holz 2c. zum Teil
dem Nachfolger verbleiben muß.
6) Die Ernte-Gefälle von dem Küster= oder Schul-Acker werden
erst geteilt, wenn das Korn ausgedroschen ist, welches aber von dem
neuen Schulmeister nach Möglichkeit zu beeilen ist. Alsdann nänlich,