Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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wenn das Korn ausgedroschen ist, wird zuvor soviel abgezogen, als nach 
beizubringender Bescheinigung, die Einsaat, das Mäherlohn und die 
Dröscher-Kosten betragen, die Einsaat, nämlich nach demjenigen Preise 
gerechnet, den das Saat-Korn zur Saatzeit in der Gegend gekostet, wo 
der Schulmeister und Küster gewesen, und der neue hinkommt, und diese 
gesamte Einsaat und Kosten trägt ein jeder Teil nach Maßgabe der 
Zeit, da er ab- oder zugezogen. Das sodann übrig bleibende reine Korn 
wird verhältnißmäßig nach der Zeit des respektiven Ab- und Zuzuges 
geteilt, wobei der Unterschied zwischen Winter- und Sommer-Schulzeit 
nicht in Betrachtung kommt, sondern geradedurch geteilt wird. 
Da den Schulmeistern, die keine Küster dabei sind, reglementsmäßig 
der Schulacker von der Gemeinde frei bestellt werden muß, so ist in 
Ansehung deren kein Ackerlohn gedenkbar. Muß aber ein Schulhaltender 
Küster seinen Küster- und Schulacker durch eigene Anspannung oder auf 
eigene Kosten bestellen lassen, so bezahlt der neue Küster dem abgehenden, 
oder der Witwe und den Kindern und Erben des Verstorbenen auch 
noch die Bestellungskosten, in so weit die Bestellung wirklich geschehen, 
landüblicher Weise, die Fuhre mit 8 ßl. nach Proportion der Zeit des 
Ab= und Zuzuges. Für den Mist geschieht in keinem Falle, für das 
Ausfahren desselben aber nur sodann eine Vergütung, die kurze Fuhre zu 
2 ßl., die weite aber zu 1 ßl. gerechnet, wenn die Bemistung unmittelbar 
vor derjenigen Ernte vorhergegangen ist, an welcher der Zuziehende ent- 
weder, es sei allein oder nur zum Teil, partizipieret. 
Es wird also das reine Korn so geteilt, daß der neue Küster, von 
der künftigen reinen Kornernte, wenn er Weihnachten zuzieht, drei Teile, 
wenn er Ostern zuzieht, die Hälfte, wenn er Johannis zuzieht, ¼ be- 
kommt, dagegen aber auch von der bestellten Winter= und Sommersaat 
für Ackerlohn und Saatkorn an seinen Vorgänger nach gleicher Proportion 
nur entweder 50, oder ½, oder ¼ bezahlt. 
Bestellt und besät der neue Küster und Schulmeister aber die 
Sommersaat selber, so muß der abgehende Küster und Schulmeister, oder 
des verstorbenen Witwe und Kinder die Hälfte zur Sommersaat an Be- 
stellungskosten und Saatkorn beitragen, auch die Einfuhr des geernteten 
Sommer-Korns in die Scheune zur Hälfte übernehmen. 
7) Wenn bei dem Anzuge eines neuen Küsters und Schulmeisters 
der Garten bestellt und besäet ist, so muß solcher Antretende dem Ab- 
gehenden, in so ferne dieser in demselben noch keinen Genuß gehabt, und 
nicht Schadenfrei geworden, die Bestellungskosten vergüten und die Saat 
wieder bezahlen. Bei nur versetzt werdenden Küstern, die, was sie an 
dem einen Orte verlassen, an dem andern Orte wieder finden, fällt 
dieo weg. 
8) Eine gleiche Vergütung der Gartenbestellung findet auch für die 
Witwe und Kinder eines verstorbenen Küsters und Schulmeisters An- 
wendung. Inzwischen soll solchen von den Gartenfrüchten auf den Herbst 
noch ¼ zufließen, dagegen aber können sie von dem neuen Küster und 
Schulmeister auch nur 3 Teile der Bestellungs= und Saatkosten erstattet 
verlangen. Muß hingegen der neue Küster und Schulmeister den Garten
	        
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