Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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erst bestellen und besäen, so müssen die Witwe und Erben seines Vor— 
gängers auch ¼ der Bestellungs= und Saatkosten tragen. (Vgl. Nr. 
310. 327). 
9) Heu und Stroh, insoweit es nicht schon hat verfuttert werden 
müssen, sondern nur wirklich vorhanden ist, bleibt unentgeldlich zur Stelle, 
zum Nutzen des Ackers und der Gärten; nur muß der neu angehende 
Küster und Schulmeister, wenn er nach der Heuernte eintritt, das Werbe- 
lohn nach Proportion der Zeit, da der Ab= und Zuzug geschieht, vergüten. 
(Vgl. Nr. 306). 
10) Hat der abgehende Küster und Schulmeister junge Bäume in 
den Garten gepflanzt, und diese haben noch keine Früchte getragen, so 
muß der neue Küster und Schulmeister ihm die Bäume wieder bezahlen, 
so viele er derselben behalten will. Doch findet dieser Artikel, und alles. 
was ihm gleich ist, bei nur versetzt werdenden Küstern und Schulmeistern 
aus der im § 6 erwähnten Ursache nicht statt. (Vgl. Nr. 219. 308). 
11) Da die Natural-Hebungen der Küster an Eier, Roggen, Gersten, 
Hafern, Würsten, Käsen 2c. jährlich zu ihren gewissen bestimmten Zeiten 
geliefert werden, als die Würste gewöhnlich um Weihnachten, die Eier 
um Ostern, die Käse um Johannis, das Meßkorn an Roggen, Gersten 
und Hafern um Michaelis, und so auch die Brote, da diese nicht auf 
einmal gehoben und verbraucht, sondern nur successive abgefordert werden, 
ebenmäßig als eine Michaelis-Oebung anzusehen sind; so ist hiernach. 
die Teilung einzurichten, dergestalt, daß, wenn ein Küster um Weih- 
nachten abgeht, er oder seine Witwe und Kinder von den Ostereiern 
3 Teile, von dem was auf Johannis fällig ist, die Hälfte, vom Brot 
und Meßkorn ¼, von den um Weihnachten aus fälligen Würsten nichts 
bekommen. 
12) Die übrigen gewäöhnlichen Küster-Accidenzien für Taufen, Trauen, 
Leichen 2c. genießt der alte Küster bis an den Tag seines Abzugs und 
der neue Küster von dem Tage seiner Introduktion an. Nach dem Tode 
eines Küsters genießt die Witwe die Accidenzien, bis der neue Küster 
angewiesen wird. 
13) Das jährliche Schulholz wird ebenfalls allemal zum Voraus. 
für den bevorstehenden Winter zur Schule und das, was übrig bleibt, 
für den darauf folgenden Sommer gegeben. Es ist daher der Küster 
und Schulmeister verbunden, mit diesem Holze auf das sparsamste zu 
wirtschaften, damit davon wenigstens ein halber Faden für den etwaigen 
Nachfolger auf den Sommer übrig bleibe. 
14) Damit über die Auseinandersetzung zwischen beiden Teilem 
desto weniger Streit entstehen könne, soll jedesmal der kompetierende 
Prediger die Ausrechnung und Ausgleichung nach vorstehenden Grund- 
sätzen zu übernehmen haben, die kompetierenden Beamten aber sollen jeden 
der beiden Schulmeister als respektive deren Witwe und Kindern, die 
ihnen nach der Ausrechnung des Ehrn-Predigers zukommende Ratam. 
zur Verfallzeit besonders zu teilen. 
15) Uebrigens sollen in dem Fall, wenn eine Schulmeister-Witwe 
mit Kindern hinterbleibt, und diese kein Witwen-Gehalt und Aufenthalt
	        
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