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in dem Schulhause erhalten kann, einer solchen Witwe, wenn bei Uns
sie suppliziert, aus besonderen Gnaden die Einkünfte und der Aufenthalt
in der Schulwohnung noch auf ein halbes Jahr gelassen werden, um sich
in dieser Zeit nach einer anderen Wohnung umsehen zu können. (Vgl.
Nr. 331). Kann sie während dieses halben Jahrs mit Hülfe der Ihrigen
die Schule gehörig fortsetzen, so bleibt ihr dieses zwar verstattet, es muß
davon aber in jedem Fall bei dem Bericht des Ehrn-Predigers, von
dem Absterben des Schulmeisters, zugleich gehöriger Vortrag gemacht
werden. Ist sie aber nicht im Stande, auf diese Weise der Schule so
lange vorzustehen, so soll sie zwar gedachtermaßen in der Schulwohnung
bleiben, es soll ihr aber, vornehmlich auf Michaelis wenn die Winter-
schule angeht, ein Mann, der das Schulwesen wohl verstehet oder ein
Präparatus zugeschickt werden. Dieser soll von der Witwe zu bekommen
haben:
u)) frei Essen und Trinken, so wie es die Witwe mit ihren Kindern
selbst gewohnt ist,
lb) freie Wäsche,
)wöchentlich zum Lohn nach Beschaffenheit der Schuleinkünfte, bei
50 Kindern und darüber 16 ßl., bei 30 gegen 50 Kindern 12 ßl.,
bei 15 bis 30 Kindern 8 ßl.,
wogegen er nach Vorschrift Unsers Schulreglements die Kinder treu in-
formieren, die Schulverzeichnisse verfertigen, und mit seinen Schulkindern
nach Pflicht eines Schulmeisters, zur Kirche sowohl als zu den Vorbe-
reitungen der Kinder im Pfarchause sich einfinden, übrigens aber auch
in den Freistunden, der Witwe bei ihrer Haushaltung durch Kleinmachung
ihres Holzes und sonsten, so viel möglich, hülfliche Hand leisten soll.
An dem geschieht Unser vo ädigster Wille und Meinung.
Urkundlich haben Wir diese Unsre Verordnung nicht nur mit Unserm
Herzoglichen Handzeichen und Insiegel bekräftigt, sondern sie auch ge-
samten Unsern Ehrn-Superintendenten und Beamten zur Nachachtung
und respektive auch zur Verteilung an gesamte Unsere Patronat-Prediger
zufertigen lassen.
301. Reskript vom 14. Februar 1837, betr. Auseinandersetzung über
die Ernte.
Paul Friederich 2c. Unsern 2c. Wir haben euren Bericht vom
11. Dezbr. v. J. betreffend: die Auseinandersetzung der an= und ab-
tretenden Schullehrer verlesen, können Uns aber, nach wiederholter reif-
licher Prüfung von der Richtigkeit der von der Majorität eures Kollegi-
ums aufgestellten Grundsätze über die Anwendung der Konstitution vom
12. Juni 1784 nicht überzeugen. Denn die Berechnungsart des Schul-
lohns, wie sie in der gedachten-Konstitution unter 2 vorgeschrieben ist,
paßt allein auf den Teil des Einkommens, welcher dem Schullehrer aus
dem Schulgelde gewährt wird. Bei der Auseinandersetzung über das
Einkommen aus der Ernte dagegen, ist, nach den Bestimmungen des
Gesetzes, zuvörderst auf die Verfallzeit der Oebung Rücksicht zu nehmen.