— 364 —
Als Verfallzeit dieses Einkommens kann aber nur ein Zeitpunkt ange—
nommen werden, der nach der Ernte fällt und der. Michaelis-Termin
ist als lerminus à iino desfalls geltend zu machen, weil die Teilung
gesetzlich dann geschehen soll, wenn das Korn ausgedroschen ist. Die
Teilung selbst soll geradedurch nach Maßgabe der Zeit des resp. Ab-
und Zuzuges geschehen und muß sich, da das Gesetz bestimmt, daß der
resp. Ab= und Zuziehende haben soll, was verdient ist oder verdient
werden wird, über die ganze Michaelis böstnumoerandle fällige Jahres-
einnahme an reinem Korn erstrecken. Wenn also das Gesetz sagt:
es wird das reine Korn so geteilt, daß der neue Küster von
der künftigen reinen Kornernte, wenn er Weihnachten zuzieht,
drei Teile, wenn er Ostern zuzieht, die Hälfte, wenn er Jo-
hannis zuzieht, ein Viertel bekommt,
so heißt das mit anderen Worten, wer Weihnachten zuzieht, muß von der
im Michaelis-Termine des kommenden Jahres zu erwartenden Ernte 3
Teile deswegen bekommen, weil sein Lohn mit dem Termine seines Zu-
ganges beginnt und, da dieser Termin Weihnacht ist, von da an, bis
zum nächsten Michaelis-Quartale 3/ Jahre seinen Dienst auf der neu
angetretenen Stelle verwaltet hat, während sein Vorgänger bis zum Ab-
gange auf Weihnacht nur / Jahr in dem Jahre, wo der Wechsel statt
fand, gedient hat, folglich auch nur 1 von dem Kornertrage dieses Zeit-
raums verdient haben kann. Hieraus folgt aber weiter, daß derjenige
Schullehrer, welcher Michaelis abzieht, auf der neuen Stelle von der
dort beendigten Kornernte nichts erhalten kann, daß er aber den ganzen
Ertrag der Kornernte der Stelle, welche er verläßt, erhalten muß, weil
er denselben durch das Lehramt welches er aufgibt, noch verdient hat.
Gerade in diesem letztern Falle befindet sich der Michaelis 1836 nach
N. versetzte Schullehrer N. aus N., und da der vorstehend ausgesprochene
Grundsatz, daß, wenn die Translokation in lemino Michaelis geschieht,
der Antecessor die Ernte, welche soeben eingeerntet ist, ganz verdient hat,
und der Successor an die Ernte, oder an die von derselben gegebene
Pacht keinen Anspruch machen kann, bei Augeinandersetzungen der
Prediger, Küster und, wie ihr selbst zugebt, auch der Schulbedienten
im ganzen Lande als richtig anerkannt und befolgt wird, so habt ihr
Z Z 3
den genannten Schullehrern N. für das volle Jahr von Michaelis 18 r“
nach Maßgabe der 2c. Stelle zu entschädigen und die desfallsigen weiteren
Verfügungen zu erlassen.
Wornach 2c. Gegeben durch Unsere Regierung.
302. Reskript der Landesregierung vom 15. Juli 18412, betr. Leitung
der Auseinandersetzung.
Auf den Vorschlag des Kammer-Kollegiums vom 8. März d. J.
die Leitung der Verhandlung bei Auseinandersetzungen abziehender und
antretender Küster und Schullehrer im Domanium den Beamten zu
übertragen, hat die Regierung Bedenken gehabt, weil