Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

— 365 — 
1) die Auseinandersetzung selbst wegen der genauen Bestimmungen der 
Konstitution vom 12. Juli 1784 ein durchaus einfaches Geschäft 
ist, welches die Prediger sehr füglich leiten können; und es 
2) eben deshalb vermeidlich wird, den Beamten eine wenigstens zeit- 
raubende Arbeit, da in einzelnen Aemtern zur Herbstzeit bis acht 
Auseinandersetzungen vorkommen können, aufzuerlegen; und 
3) da es nur darauf ankommt, daß das Amt von dem Zustande der 
Schulackerbefriedigung Kenntnis nehme und verhindere, daß nicht 
die Küster= oder Schulhäuser beim Abzuge beschädigt werden; die 
Beamten es in vielen Fällen genügend finden möchten, zu diesem 
Zwecke die Amtslandreiter abzuordnen und durch sie nachsehen zu 
lassen. (Vgl. Nr. 321). 
Damit aber die Aemter der ihnen durch die Kammer-Verordnung. 
vom 20. Mai 1837, Offiz. Wochenblatt 1837, Nr. 21. gemachten Auf- 
lage nachkommen und rücksichtlich etwaiger Beschädigung der Dienstwoh- 
nungen einschreiten können, ist durch die abschriftlich anliegende Ver- 
ordnung den Superintendenten aufgegeben, die anziehenden Küster oder 
Schullehrer dahin zu verpflichten, daß sie das Amt von dem Dage, an 
welchem die Auseinandersetzung statt haben soll, in Kenntnis setzen, und 
würde das Kammer-Kollegium nunmehr an die Aemter das weiter Er- 
forderliche zu verfügen haben. 
303. Verordnung vom 15. Juli 1842, betr. Anzeige des Tages der 
Auseinandersetzung. 
Da bei der Auseinandersetzung zwischen abziehenden und antretenden 
Küstern und Schullehrern Unsers Patronats, welche in Gemäßheit der 
Konstitution vom 12. Juli 1784 den Predigern obliegt, bisher das. 
herrschaftliche Interesse, so wie das der Gemeine weniger hat berück- 
sichtigt werden können, es aber nicht selten vorgekommen ist, daß bei 
dem Abzuge die Schulackerkompetenzen hinsichtlich ihrer Befriedigungen 
nicht in dem vorschriftsmäßigen Zustande sich befanden, oder daß in der- 
Dienstwohnung solche Gegenstände unnötigerweise beschädigt, auch wohl 
aus derselben mitgenommen wurden, welche auf Kosten des Patrons und 
der Kirchen= und Schulgemeine angeschafft waren, und wieder hergestellt 
werden mußten: so ist den Beamten aufgegeben, in Zukunft bei Aus- 
einandersetzungen das herrschaftliche Interesse nicht minder, wie dassjenige 
der Gemeine gebührend wahrzunehmen. Zu diesem Zwecke wird aber 
erforderlich, daß den Aemtern von dem Dage, an welchem die Ausein- 
andersetzung statt haben soll, Anzeige gemacht werde. Die Verpflichtung, 
die Anzeige zu machen, habt ihr dem anziehenden Küster oder Schullehrer 
aufzuerlegen, und den kompetierenden Prediger anzuweisen, die Ausein- 
andersetzung nicht eher vorzunehmen, als bis er sich vergewissert hat, daß. 
jener Verpflichtung genügt worden ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.