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304. Verordnung vom 31. Juli 1844, betr. Verteilung des Fenerungs-
deputates bei Auseinandersetzungen.
Was das Feuerungs-Deputat betrifft, so sollen, nach einem hohen
Regierungsreskript, bei Auseinandersetzungen zwischen ab= und zuziehenden
Landschullehrern im Domanium folgende Grundsätze befolgt werden:
1. Das Feuerungs-Deputat für unverheiratete Schullehrer wird
lediglich für den Winter zur Heizung der Schul= und Wohnstube ver-
abreicht.
2 Die Hälfte des Holzdeputats für verheiratete Schullehrer ist als
zur Heizung der Schule, mithin für den Winter bestimmt zu betrachten;
die andere Hälfte dagegen wird dem Schullehrer zu seinem Wirtschafts-
betriebe gegeben und ist auf die vier Quartale des Jahres gleichmäßig
zu verteilen.
3. Der Torf, welcher nur den Schulen zu Gute kommt, welche über
50 Kinder haben, wird gleichfalls nur für die Schule, also für den
Winter verabreicht.
4. Der abziehende Schullehrer oder die Erben des verstorbenen
Schullehrers haben demnach dem Michaelis zuziehenden Nachfolger, falls
das Feuerungs-Deputat schon für den von Johannis zu Johannis laufen-
den Jahrgang verabreicht worden ist, zu überliefern:
m. die Hälfte des Holzdeputats zur Heizung der Schule.
lb. Dreiviertel der andern für den Wirtschafts-Betrieb bestimmten
Hälfte.
C. Den gesamten Torf,
Sollten Gründe zu der Besorgnis vorhanden sein, daß die Witwe
oder die Kinder, als Erben eines verstorbenen Schullehrers, welche zu
Michaelis oder Ostern die Stelle zu räumen haben, mehr als ihnen nach
den obigen Grundsätzen zusteht, von dem Holze verbrauchen möchten, so
dürfte es sich empfehlen, den Ortsschulvorstehern die Sicherung des beim
Abzuge abzuliesernden Holzes und Torfes durch die die Auseinander=
setzung leitenden Prediger aufzugeben. Doch wird bemerklich gemacht,
daß Fahrlässigkeit seitens der Witwen oder Erben bisher sehr selten zur
Kenntnis der Regierung gekommen ist.
305. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 16. Juli 1850, betr.
Aunseinandersetzung über das im Garten gewonnene Stroh.
Wegen Belassung des im Garten gewonnenen Strohes bei Ausein-
andersetzung ab= und anziehender Schullehrer wird bestimmt, daß
1) in der Regel zwar sämtliches, also auch im Garten gewonnene
Stroh verordnungsmäßig zur Stelle gelassen werden muß, wenn
nämlich statt des Gartens von der Ackerkompetenz ein Teil zum
Kartoffelbau verwendet worden ist;
2) es jedoch in einzelnen Fällen — — — — unbillig sein würde,
die Nutznießung des Gartens zu beschränken.