— 369 —
dieser, wenn er billig denkt, nicht anstehen, darauf Rücksicht zu nehmen,
obgleich er dazu gesetzlich nicht verbunden ist.
310. Refkript des Unterrichts-Ministerium vom 3. Mai 1856, betr.
Kartoffelernte und Gartenfrüchte.
1) Die Verordnung vom 12. Juni 1784 erwähnt zwar der
Kartoffeln nicht. Allein es wäre unrichtig und den tatsächlichen Ver-
hältnissen der gegenwärtigen Zeit ganz unangemessen, wenn daraus ge-
folgert werden sollte, daß bei Auseinandersetzungen der Kartoffelschlag un-
berücksichtigt bleiben müßte.
2) Es ist eine gar nicht ungewöhnliche Fruchtfolge, daß im Brach-
schlage Kartoffeln gepflanzt werden und darauf im nächsten Jahre Winter-
korn folgt. —
Da nun die Absicht der Verordnung vom 12. Juni 1784 ohne
Zweifel die ist, daß der abziehende Schullehrer für den Teil des von
Michaelis zu Michaelis zu rechnenden Jahres, welchen er an der Stelle
noch im Dienste gestanden hat, auch einen entsprechenden Teil von
dem Gesomtertrage der Stelle erhalte, und da die Ernte von dem
im Brachschlage gepflanzten Kartoffeln ebenfalls zum Gesamtertrage
der Stelle gehört, so versteht sich von selbst, daß der zu Ostern abziehende
Schullehrer auch noch die Hälfte von den im Herbste desselben Jahres auf
dem Schulacker, sei es im Brach= oder einem anderen Schlage, geernteten
Kartoffeln gegen Erstattung der Hälfte der Einsaat und der Arbeitskosten
anzusprechen hat.
4) Da nach der Verordnung von 1784, Nr. 8, der anziehende
Schulmeister nur dann von den Gartenfrüchten ¼ abzugeben hat, wenn
die Stelle durch Tod erledigt, und Witwe und Kinder vorhanden sind,
so kommen die Gartenfrüchte Ihnen allein zu, und haben Sie auch allein
Saat= und Bestellungskosten zu tragen.
3:II. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 1. Dezember 1856,
betr. Stroh, Hen und Grünfutter.
Sowohl sämtliches auf der Schulkompetenz gewonnene Stroh, ohne
Ausnahme, als auch sämtliches Heu, es sei nun Wiesen= oder Kleehen
oder Grünfutter u. s. w. und es sei auf welcher Stelle der Schul-
kompetenz immer gewonnen, muß unentgeltlich vom abziehenden Lehrer
zur Stelle gelassen werden und vom zuziehenden sind nur die Saat= und
Werbekosten des Heues zu erstatten. Dies findet auch auf das von dem
Weideäquivalent gewonnene und von dem Schullehrer — — — verkaufte
Gras Anwendung, da es keinen wesentlichen Unterschied macht, daß das-
selbe nicht zu Heu geworben, sondern im grünen Zustande veräußert ist,
und der Schullehrer — — — hat demnach auf den Erlös dafür, nach
21