Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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dieser, wenn er billig denkt, nicht anstehen, darauf Rücksicht zu nehmen, 
obgleich er dazu gesetzlich nicht verbunden ist. 
310. Refkript des Unterrichts-Ministerium vom 3. Mai 1856, betr. 
Kartoffelernte und Gartenfrüchte. 
1) Die Verordnung vom 12. Juni 1784 erwähnt zwar der 
Kartoffeln nicht. Allein es wäre unrichtig und den tatsächlichen Ver- 
hältnissen der gegenwärtigen Zeit ganz unangemessen, wenn daraus ge- 
folgert werden sollte, daß bei Auseinandersetzungen der Kartoffelschlag un- 
berücksichtigt bleiben müßte. 
2) Es ist eine gar nicht ungewöhnliche Fruchtfolge, daß im Brach- 
schlage Kartoffeln gepflanzt werden und darauf im nächsten Jahre Winter- 
korn folgt. — 
Da nun die Absicht der Verordnung vom 12. Juni 1784 ohne 
Zweifel die ist, daß der abziehende Schullehrer für den Teil des von 
Michaelis zu Michaelis zu rechnenden Jahres, welchen er an der Stelle 
noch im Dienste gestanden hat, auch einen entsprechenden Teil von 
dem Gesomtertrage der Stelle erhalte, und da die Ernte von dem 
im Brachschlage gepflanzten Kartoffeln ebenfalls zum Gesamtertrage 
der Stelle gehört, so versteht sich von selbst, daß der zu Ostern abziehende 
Schullehrer auch noch die Hälfte von den im Herbste desselben Jahres auf 
dem Schulacker, sei es im Brach= oder einem anderen Schlage, geernteten 
Kartoffeln gegen Erstattung der Hälfte der Einsaat und der Arbeitskosten 
anzusprechen hat. 
4) Da nach der Verordnung von 1784, Nr. 8, der anziehende 
Schulmeister nur dann von den Gartenfrüchten ¼ abzugeben hat, wenn 
die Stelle durch Tod erledigt, und Witwe und Kinder vorhanden sind, 
so kommen die Gartenfrüchte Ihnen allein zu, und haben Sie auch allein 
Saat= und Bestellungskosten zu tragen. 
3:II. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 1. Dezember 1856, 
betr. Stroh, Hen und Grünfutter. 
Sowohl sämtliches auf der Schulkompetenz gewonnene Stroh, ohne 
Ausnahme, als auch sämtliches Heu, es sei nun Wiesen= oder Kleehen 
oder Grünfutter u. s. w. und es sei auf welcher Stelle der Schul- 
kompetenz immer gewonnen, muß unentgeltlich vom abziehenden Lehrer 
zur Stelle gelassen werden und vom zuziehenden sind nur die Saat= und 
Werbekosten des Heues zu erstatten. Dies findet auch auf das von dem 
Weideäquivalent gewonnene und von dem Schullehrer — — — verkaufte 
Gras Anwendung, da es keinen wesentlichen Unterschied macht, daß das- 
selbe nicht zu Heu geworben, sondern im grünen Zustande veräußert ist, 
und der Schullehrer — — — hat demnach auf den Erlös dafür, nach 
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