Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Abzug etwaiger Kosten, einen Rechtsanspruch. Dadurch, daß der Schul- 
lehrer — — — sein Vieh für Geld auf eine fremde Weide getan hat, 
wird nichts geändert, zumal da diese Weise der Bewirtschaftung keine 
ordnungsmäßige ist, und bei derselben allerdings dem Schulacker Dung- 
kraft entzogen wird. Indessen ist nicht außer Acht zu lassen, daß der 
Schullehrer — — — — ovollständig in seinem Rechte gewesen 
wäre, wenn er das auf der Weide gewachsene, später verkaufte Gras 
durch sein Vieh hätte abweiden lassen, wodurch er das Weidegeld ganz 
oder zum Teil würde gespart haben. Hiernach wäre es der Billigkeit 
gemäß, wenn dem Schullehrer — — — etwas darauf zu Gute gerechnet 
würde, wieviel, ist von hieraus nicht zu beurteilen. 
312. Restript des Unterrichts-Ministerium vom 1. Dezember 1858, betr. 
Entschädigung für aufgewandte Melioration. Hen. (TV9gl. 
Nr. 172,30. 
Es besteht kein Gesetz, nach welchem zuziehende Schullehrer ange- 
halten werden könnten, ihren Amtsvorgängern die auf die Verbesserung 
der Dienstländereien, besonders durch Abmergeln verwandten Kosten ganz 
oder zum Teil zu erstatten. 
Jedoch will das Ministerium nicht verhalten, daß nach dem von 
Ihnen abgestatteten Berichte und den eingereichten Schriftstücken Gründe 
der Billigkeit für eine dem abziehenden Küster — — — — zu leistende 
Vergütung sprechen, und daß der Schullehrer — — — — die Billigkeit 
aus den Augen setzen würde, wenn er auf seiner Weigerung beharrte, 
dem Küster — — — auf die Verbesserungen, von denen vorzugsweise er, 
der Amtsnachfolger, Vorteil ziehen wird, etwas zugute zu tun. 
Ferner hat der Zuziehende Anspruch auf das Heu von der ganzen 
zur Schulwiese bestimmten Fläche. Da der Abziehende geständlich 
100 □R. der Wiese umgebrochen, aber nicht in irgend einer Art bestellt, 
also dem ersteren den ihm zukommenden Wiesenwuchs verkürzt hat, so 
kann dieser mit Recht eine entsprechende Vergütung begehren. 
Endlich brauchte zwar der Abziehende von dem frischen Kleeschlage 
kein Heu zu werben, sondern konnte denselben, wenn es nötig war, 
seinem Vieh zur Weide hingeben. Aber weil die Dienstwiese nicht für 
ausreichend geachtet ist, sind der Stelle 228 □.R. Acker als Wiesen- 
komplement beigelegt. Der Schullehrer soll also zum Ersatz des nicht 
zur Genüge vorhandenen Wiesenheues Futterkräuter bauen, und, falls er 
Michaelis abzieht, seinem Nachfolger solche in verhältnismäßiger Menge 
zurück lassen. Tut er dies nicht und gewährt er seinem Nachfolger 
nicht anderweitig Ersatz für solchen Mangel, so muß es in baarem Gelde 
geschehen.
	        
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