Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Jedoch mußte, auch wenn Sie diese richtige Form beobachten hätten, 
Ihr Gesuch ablehnend beschieden werden, sowohl weil bereits 11 Monate nach- 
der Auseinandersetzung verflossen sind, und eine erst nach so langer Frist 
angebrachte Bitte um Aufhebung der ersten Entscheidung als rechtzeitig. 
nicht mehr angesehen werden kann; als auch weil Sie Ihrem eigenen 
Geständnisse nach Ihrem Vertreter, dem Schullehrer — — — zu — 
— — — unbedingte Vollmacht erteilt haben, letzterer aber zu dem 
Auseinandersetzungsprotokolle in allen Stücken seine Zustimmung erklärt 
und sich aller Einreden begeben hat, was natürlich, auch abgesehen von 
der Zirkularverordnung vom 18. Juni 1860, als für Sie gültig und 
bindend angesehen werden muß. 
317. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 8. Juli 1878, betr. 
Aenderung der eingeführten Schlagordnnng. 
Den von einer Stelle abgehenden Lehrern ist eine Abweichung von 
der einmal eingeführten Schlagordnung zum Schaden ihrer Amtsnach- 
folger allgemein nicht gestattet und daher zu untersagen. Ist es in 
concreto zu spät, und von dem Nachfolger des 2c. — — einem aus 
der Abweichung von der Schlagordnung entstehenden Schaden abzuwenden, 
so hat der 2c. — — — an seinen Nachfolger einen bei der Aus- 
einandersetzung fest zu stellenden Schadenersatz zu zahlen. (Vgl. Nr. 
215. 233.) 
318. Vortrag des Oberkirchenrats vom 3. März 1886 an das Unter- 
richts-Ministerium, betr. Anseinandersetzung der Küster hinsichtlich 
des Klee= und Wiesenhenes. 
Wir erklären in Erwägung der uns mitgeteilten obwaltenden be- 
sonderen Verhältnisse unser Einverständnis damit, daß bei der Ausein- 
andersetzung zwischen dem abziehenden Küsterschullehrer, resp. dessen Erben, 
und dem zuziehenden Küsterschullehrer das auf den Küsterländereien ge- 
wonnene Kleeheu dem Wiesenheu, das von dem abziehenden Küster, resp. 
dessen Erben verordnungsmäßig unentgeldlich zur Stelle zurückgelassen 
werden muß, gleichbehandelt wird. 
Sonst sind wir der rechtlichen Ueberzeugung, daß zu dem Heu, das 
nach den betr. Verordnungen zu den Pfarr= und Küsterstellen unentgeldlich. 
zurückgelassen werden soll, nur das Wiesenheu, nicht aber auch das Klee- 
heu zu rechnen ist, das letztere vielmehr den eigentlichen Pfarrhebungen 
zuzählet, an sich mithin für dasselbe die gleichen Grundsätze maßgebend 
sind, welche für die Verteilung der Stellenhebungen zwischen dem ab- 
zieheuden, beziehungsweise dem zuziehenden Nutznießer gegeben werden. 
Auch wird das gleiche Verfahren einzuhalten sein bei denjenigen 
Küsterstellen Großherzogl. Patronats, zu denen keine Domanialortschaften, 
sondern nur ritterschaftliche Güter eingeschult sind, und die daher durch 
den Oberkirchenrat besetzt werden. Denn bei diesen Küsterstellen hat eine 
Veränderung der Länderei-Dotation nicht stattgefunden, wie sie bei den
	        
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