Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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auf den Industrieschullohn bezieht, letzterer vielmehr auf alle Quartale 
gleich zu verteilen ist. Ihre Ehefrau hatte demnach bei Ihrem Abzuge 
von . . ... Ostern 1889 nur Anspruch auf das halbjährliche Industrie- 
schulgeld, und mußte die Rate für das dritte Quartal des Jahres 
Michaelis 183/⅝80 demnach zurückgeben. 
Uebrigens können Beschwerden über stattgefundene Auseinander- 
setzungen nach Verlauf von 2 Jahren nicht mehr angenommen werden. 
3S21. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 24. März 1896, 
betr. Teilnahme des Ortsvorstehers an der Auseinandersetzung. 
Nach der Regiminalverfügung vom 15. Juli 1842 sollen die 
Superintendenten, um bei den Auseinandersetzungen ab= und zuziehender 
Küster und Schullehrer auf Grund der Konstitution vom 12. Juni 1784 
(Parch. G. S. II p. 227) den Großherzoglichen Aemtern Gelegenheit 
zur Wahrnahme der amtlichen und gemeindlichen Interessen zu geben, 
den antretenden Küster oder Schullehrer anweisen, dem zuständigen Amt 
rechtzeitig vorher Anzeige von dem Tage der Auseinandersetzung zu machen, 
und den auseinandersetzenden Pastor veranlassen, die Auseinandersetzung 
nicht eher vorzunehmen, als bis er sich vergewissert hat, daß der Antreter 
der Anweisung nachgekommen ist. Und im Anschluß hieran sind die 
Großherzoglichen Aemter durch Kammerzirkular vom 23. Juli 1842 auf- 
gefordert, bei solchen Auseinandersetzungen die genannten Interessen zu 
vertreten. 
Diese Bestimmungen haben durch die Verordnung vom 29. Juni 
1869, betr. die Beteiligung der Gemeinden im Domanium an den Orts- 
schulen, ihre Geltung nicht verloren; aber es erscheint richtig, daß in 
allen Fällen, in welchen die Schulgemeinde infolge ihrer Pflicht zum 
Bau und zur Besserung der Schulhäuser mit Nebengebäuden, zur Herstellung 
und Unterhaltung der Brunnen und der Befriedigungen (einschließlich der 
Feldbefriedigungen), zur Ausstattung der Schulstuben, zur Erhaltung des 
Schulinventars und zur Beschaffung der Lehrmittel (§ 6 der Verordnung 
vom 29. Juni 1869) an der Auseinandersetzung interessiert ist, das Amt 
wenigstens insoweit (vergl. das Reskript vom 15. Juli 1842, Naabe IV. 
No. 3430) den Ortsvorsteher des Schulorts mit dem Schutz der be- 
treffenden Interessen beauftragt. 
Den Superintendenten geht dieses Zirkular von hier aus im Ab- 
druck zu. 
322. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 18. Juli 1898, betr. 
Entschädigung für fehlendes Hen und Stroh bei Pferdehaltung. 
Ihre Beschwerde gegen die vom Superintendenten in betreff der 
Auseinandersetzung zwischen Ihnen und den Erben Ihres Vorgängers 
getroffene Entscheidung wegen des von den Erben des verstorbenen 
Küsters M. zur Stelle gelassenen Vorrates an Heu und Stroh ist un- 
begründet.
	        
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