Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Denn da das fragliche Pferd von dem verstorbenen Küster nicht 
lediglich zum Vergnügen, sondern auch für die Zwecke der Wirtschafts- 
führung angeschafft und tatsächlich verwendet ist, seine Witwe aber die 
Wirtschaft in derselben Weise weiter geführt hat, so steht Ihnen, da 
weder Heu und Stroh noch Dung aus der letzten Ernte von der Stelle 
verkauft oder verschenkt ist, ein Anspruch auf Entschädigung wegen fehlen- 
den Heues oder Strohes nicht zu. 
323. Verordnung vom 1. Mai 1900, betr. die Pensionierung der an 
den Landschulen im Domanium angestellten Lehrer. 
Wir verordnen bezüglich der Pensionierung der an den Landschulen 
im Domanium angestellten Lehrer hierdurch, was folgt: 
§ 1. Domaniallandschullehrer, welche nach erlangter Anstellungs- 
fähigkeit, wenn auch mit Unterbrechungen, wenigstens 10 Jahre im öffent- 
lichen Schuldienste im Lande zugebracht haben, sind mit lebenslänglicher 
Pension in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge von Blindheit, 
Taubheit oder eines sonstigen körperlichen Gebrechens, oder wegen Schwäche 
ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung ihrer Amtspflichten 
dauernd unfähig sind. (Vgl. Nr. 325.) 
§5 2. IJst die Dienstfähigkeit die Folge einer Krankheit, Verwundung 
oder sonstigen Beschädigung, welche der Lehrer bei Ausübung seines 
Dienstes oder in Veranlassung desselben ohne eigene Verschuldung sich 
zugezogen hat, so tritt die Pensionsberechtigung auch bei kürzerer als 
zehnjähriger Dienstzeit ein. 
§ 3. Wird außer dem im § 2 bezeichneten Fall ein Lehrer vor 
Vollendung des zehnten Dienstjahres dienstunfähig und deshalb in den 
Ruhestand versetzt, so kann demselben bei vorhandener Bedürftigkeit eine 
Pension entweder auf bestimmte Zeit oder lebenslänglich bewilligt werden. 
Die Bestimmung des vorstehenden Absatzes findet auch An- 
wendung, wenn der Lehrer aus disziplinären Gründen aus dem Amte 
entfernt wird. 
&# 4. Die Höhe der Pension richtet sich nach den vollen Dienst- 
jahren, während welcher der Lehrer im öffentlichen Schuldienst als Lehrer 
im Lande angestellt gewesen ist, und zwar in folgender Weise: (Vgl. 
Nr. 322. I und II.) 
—— — — — —— — ..—K — — — ——. ——- — — — — —. 
Die Bestimmungen der §§ 3—4 finden auch Anwendung auf die 
Inhaber von Schulstellen an Landschulen im Domanium, welche Familien= 
Schulstellen nicht sind. (Vgl. Nr. 326. III.) 
Ist mit der Schulstelle ein Kirchenamt verbunden und erfolgt die 
Pensionierung des schulhaltenden Küsters oder Organisten gleichzeitig 
wegen beider von ihm bekleideter Aemter (8 Abs. 3), so soll die Ge- 
samtpension wegen beider Aemter drei Viertel des ihm für den kirchlichen 
Dienst gewährten Voraus (§ 6 Ziffer 2 der Verordnung vom 29. Dezember
	        
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