Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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1896), mindestens aber 50 Mk. mehr betragen, als die vorstehend fest- 
gestellten Pensionssätze. (Vgl. Nr. 324.). 
§ 5. Als Anstellung im öffentlichen Schuldienst im Sinne des 
§ 4 ist anzusehen die Anstellung als Lehrer oder Hülfslehrer 
1. an einem Gymnasium, an einem Realgymnasium, an einem 
Progymnasium oder Realprogymnasium, an einer Realschule: 
an einer Landschule im Domanium; 
. an einer ritter= oder landschaftlichen Landschule; 
an einer Volks= oder Bürgerschule in den Städten oder Flecken; 
. an# einer staatlichen Anstalt (Schullehrer-Seminar, Blinden-Institut, 
Taubstummen-Anstalt, Irren-Anstalt, Anstalt für geistesschwache 
Kinder, Landes-Strafanstalt Dreibergen, Zentral-Gefängnis zu 
Bützow u. s. w.); 
6. an dem Rettungshause zu Gehlsdorf bei Rostock; 
7. an einer aus landesherrlichen Mitteln oder aus Mitteln des 
Staats oder der Stadt bezw. der Ortsobrigkeit unterstützten 
Privatschule; 
8. an einer von der Stadt bezw. von der Ortsobrigkeit errichteten 
oder aus landesherrlichen Mitteln oder aus Mitteln des Staats 
oder der Stadt bezw. der Ortsobrigkeit unterstützten Mittelschulen, 
sowie höheren Knaben= und Mädchenschulen bezw. an einem von 
der Stadt errichteten oder aus Mitteln des Staats oder der 
Stadt unterstützten zur Abhaltung von Entlassungsprüfungen 
für berechtigt erklärten Lehrerinnen-Seminar. 
Als von der Stadt bezw. der Ortsobrigkeit unterstützt ist im Sinne 
des vorstehenden Absatzes Nr. 7 und 8 eine Schule oder ein Lehrerinnen- 
Seminar anzusehen, wenn die Stadt bezw. die Ortsobrigkeit verpflichtet ist, 
zu den Unkosten der Schule bezw. des Seminars aus öffentlichen Mitteln 
dauernd Beiträge zu leisten und das Bestehen der Schule bezw. des 
Seminars von dem Großherzoglichen Ministerium, Abteilung für Unter- 
richts-Angelegenheiten, für den Zweck der gegenwärtigen Verordnung als 
im öffentlichen Interesse liegend anerkannt ist. 
§ 6. Die Dienstzeit wird von dem Tage der Anstellung im öffent- 
lichen Schuldienst im Lande ab gerechnet. 
Bei Berechnung der Dienstzeit kommt diejenige Zeit, während welcher 
der Lehrer im Schuldienst außerhalb des Landes angestellt gewesen ist, 
in Anrechnung, wenn die Anrechnung von der Anstellungsbehörde zuge- 
sichert worden ist. 
Dem Schuldienst im Lande steht der Schuldienst im Auslande gleich, 
wenn Wir den Lehrer unter Vorbehalt der Zurückberufung zur Ver- 
waltung einer Lehrerstelle im Auslande entsenden. Wir behalten Uns 
vor, dem öffentlichen Schuldienst im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin 
den öffentlichen Schuldienst im Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz gleich- 
zustellen. Außerdem wird die Zeit angerechnet, welche der Lehrer nach 
erlangter Anstellungsfähigkeit im Lande in einem mit einem Schulamte 
nicht verbundeneu Kirchenamte zugebracht hat. 
m — # 1
	        
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