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8 7. Der Dienstzeit werden hinzugerechnet:
1. die Zeit des aktiven Militärdienstes im Reichsheere, wenn der
Militärdienst nach Erlangung der Anstellungsfähigkeit ab-
geleistet ist;
2. die in die Dauer eines Krieges fallende und bei einem mobilen
oder Ersatz-Truppenteil abgeleistete Militärdienstzeit, auch
wenn sie in die Zeit vor der Erlangung der Anstellungs-
fähigkeit fällt.
Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage einer
angeordneten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Dage
der Demobilmachung.
Die 88 10 und 11 der Verordnung, betreffend die Pensionierung
der im Justizdienste angestellten Beamten, vom 25. April 1879 finden
entsprechende Anwendung.
§ 8. Ueber das Vorhandensein der Dienstunfähigkeit (§ 1) ent-
scheidet nach vorgängiger amtlicher Untersuchung und Feststellung das
Großherzogliche Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten.
(Vgl. Nr. 324.)
Im Uebrigen erfolgt die Entscheidung des Ministeriums, durch
welche die Pensionierung und der Zeitpunkt derselben, sowie der Betrag
der Pension festgesetzt wird, im Einverständnisse mit dem Großherzoglichen
Finanz-Ministerium, bezw. mit der Obersten Verwaltungsbehörde des
Großherzoglichen Haushalts, und, falls mit der Schulstelle ein Kirchen-
amt iverbunden ist, auch im Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat.
(Vgl. Nr. 324.)
Die Pensionierung erstreckt sich, wenn mit der Schullstelle ein
Kirchenamt verbunden ist, auf beide Aemter, wenn nicht ein Anderes
zwischen der Anstellungsbehörde und den kirchlichen Instanzen verein-
bart ist.
Die Entscheidung, durch welche eine Pensionierung verfügt oder ab-
gelehnt wird, ist dem Lehrer zuzustellen.
Die Entscheidung des Großherzoglichen Ministeriums, Abteilung
für Unterrichts-Angelegenheiten, ist endgültig.
§ 9. Die nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 und 2 bewmilligten
Pensionen sind aus der Domanial-Hauptschulkasse zu zahlen.
Für die Aufbringung des jährlichen Bedarfes der Domanial-=
Hauptschulkasse für diese Zwecke gelten die Bestimmungen der Verordnung
vom heutigen Tage, betreffend die Errichtung einer Domanial-Haupt-
schulkasse und die Aufbringung der für die aus derselben zu leistenden
Zahlungen erforderlichen Geldmittel.
6 Ueber die Aufbringung und die Zahlung des den schulhaltenden
Küstern und Organisten nach § 4 letzter Absatz aus kirchlichen Mitteln
zu gewährenden Pensionszuschusses bleibt die Entscheidung im Einzelfalle
vorbehalten. (Vgl. Nr. 324).
Die Zahlung der Pensionen ist vierteljährlich im Voraus innerhalb
der ersten 14 Tage eines jeden Vierteljahres zu leisten, für das Sterbe-
vierteljahr stets im vollen Vierteljahrsbetrage.