Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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8 7. Der Dienstzeit werden hinzugerechnet: 
1. die Zeit des aktiven Militärdienstes im Reichsheere, wenn der 
Militärdienst nach Erlangung der Anstellungsfähigkeit ab- 
geleistet ist; 
2. die in die Dauer eines Krieges fallende und bei einem mobilen 
oder Ersatz-Truppenteil abgeleistete Militärdienstzeit, auch 
wenn sie in die Zeit vor der Erlangung der Anstellungs- 
fähigkeit fällt. 
Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage einer 
angeordneten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Dage 
der Demobilmachung. 
Die 88 10 und 11 der Verordnung, betreffend die Pensionierung 
der im Justizdienste angestellten Beamten, vom 25. April 1879 finden 
entsprechende Anwendung. 
§ 8. Ueber das Vorhandensein der Dienstunfähigkeit (§ 1) ent- 
scheidet nach vorgängiger amtlicher Untersuchung und Feststellung das 
Großherzogliche Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten. 
(Vgl. Nr. 324.) 
Im Uebrigen erfolgt die Entscheidung des Ministeriums, durch 
welche die Pensionierung und der Zeitpunkt derselben, sowie der Betrag 
der Pension festgesetzt wird, im Einverständnisse mit dem Großherzoglichen 
Finanz-Ministerium, bezw. mit der Obersten Verwaltungsbehörde des 
Großherzoglichen Haushalts, und, falls mit der Schulstelle ein Kirchen- 
amt iverbunden ist, auch im Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat. 
(Vgl. Nr. 324.) 
Die Pensionierung erstreckt sich, wenn mit der Schullstelle ein 
Kirchenamt verbunden ist, auf beide Aemter, wenn nicht ein Anderes 
zwischen der Anstellungsbehörde und den kirchlichen Instanzen verein- 
bart ist. 
Die Entscheidung, durch welche eine Pensionierung verfügt oder ab- 
gelehnt wird, ist dem Lehrer zuzustellen. 
Die Entscheidung des Großherzoglichen Ministeriums, Abteilung 
für Unterrichts-Angelegenheiten, ist endgültig. 
§ 9. Die nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 und 2 bewmilligten 
Pensionen sind aus der Domanial-Hauptschulkasse zu zahlen. 
Für die Aufbringung des jährlichen Bedarfes der Domanial-= 
Hauptschulkasse für diese Zwecke gelten die Bestimmungen der Verordnung 
vom heutigen Tage, betreffend die Errichtung einer Domanial-Haupt- 
schulkasse und die Aufbringung der für die aus derselben zu leistenden 
Zahlungen erforderlichen Geldmittel. 
6 Ueber die Aufbringung und die Zahlung des den schulhaltenden 
Küstern und Organisten nach § 4 letzter Absatz aus kirchlichen Mitteln 
zu gewährenden Pensionszuschusses bleibt die Entscheidung im Einzelfalle 
vorbehalten. (Vgl. Nr. 324). 
Die Zahlung der Pensionen ist vierteljährlich im Voraus innerhalb 
der ersten 14 Tage eines jeden Vierteljahres zu leisten, für das Sterbe- 
vierteljahr stets im vollen Vierteljahrsbetrage.
	        
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