Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Das Sterbequartal wird unverkürzt ausgezahlt. 
8 10. Das Recht auf den Bezug der Pension kann mit rechtlicher 
Wirksamkeit nur insoweit abgetreten und verpfändet werden, als die 
Pension der Pfändung unterworfen ist. 
Wird der übertragbare Teil der Pension abgetreten, so ist durch 
Vermittelung des Amtes die Domanial-Hauptschulkasse durch Aushändigung 
einer von dem Pensionär ausgestellten öffentlich beglaubigten Urkunde zu 
benachrichtigen. Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung als der 
Kasse nicht bekannt. 
Die Verpfändung des übertragbaren Teiles der Pension ist nur 
wirksam, wenn der Pensionär durch Vermittelung des Amtes sie der 
Domanial---Hauptschulkasse anzeigt. 
8 11. Das Recht auf den Bezug der Pension ruht: 
1. gänzlich, wenn der Pensionär die deutsche Reichsangehörigkeit 
verliert, bis zur etwaigen Wiedererlangung derselben; 
2. für den Fall, daß der Pensionär nach erfolgter Pensionierung 
in einen öffentlichen oder Privatdienst eintritt: für den Betrag, 
um welchen sein Einkommen aus dem neuen Dienstverhältnisse 
und die Pension zusammen den Betrag des von ihm vor seiner 
Versetzung in den Ruhestand bezogenen Diensteinkommens 
übersteigen. 
Die Vorschrift des vorstehenden Absatzes Nr. 2 findet entsprechende 
Anwendung, wenn der Pensionär in einem der daselbst bezeichneten Dienste 
eine Pension erdient. 
Von dem Eintritt in einen der im ersten Absatz Nr. 2 bezeichneten 
Dienste unter genauer Angabe des Einkommens aus demselben, beziehungs- 
weise von der Erdienung einer Pension in demselben und von der Höhe 
der letzteren hat der Pensionär dem Amte, das letztere unverzüglich dem 
Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, Anzeige zu machen. 
§& 12. Der Pensionär hat den Ort des nach erfolgter Pensionierung 
zu nehmenden Wohnsitzes, sowie einen etwaigen späteren Wechsel desselben 
dem Amte anzuzeigen. Das Amt hat von jeder Anzeige dem Ministerium, 
Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, Mitteilung zu machen. 
§ 13. Die auf Grund bestehender oder künftiger Einschulungs- 
verträge von den in einer Domaniallandschule eingeschulten ritter= oder 
landschaftlichen Ortschaften zu zahlenden Beiträge zu den aus herrschaft- 
licher Kasse zu leistenden Zuschüssen zur Pension eines in den Ruhestand 
tretenden Domaniallandschullehrers fließen vom 1. Juli 1900 ab in die 
Domanial-Hauptschulkasse. 
§ 14. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1900 in Kraft. 
Dieselbe findet auf diejenigen Schullehrer (beziehungsweise auf diejenigen 
schulhaltenden Küster und Organisten), welche nach dem 1. Oktober 1897 
in den Ruhestand versetzt sind, mit der Maßgabe Anwendung, daß die- 
selben vom 1. Juli 1900 ab ein nach §F 4 erhöhtes Ruhegehalt beziehen 
sollen.
	        
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