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Das Sterbequartal wird unverkürzt ausgezahlt.
8 10. Das Recht auf den Bezug der Pension kann mit rechtlicher
Wirksamkeit nur insoweit abgetreten und verpfändet werden, als die
Pension der Pfändung unterworfen ist.
Wird der übertragbare Teil der Pension abgetreten, so ist durch
Vermittelung des Amtes die Domanial-Hauptschulkasse durch Aushändigung
einer von dem Pensionär ausgestellten öffentlich beglaubigten Urkunde zu
benachrichtigen. Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung als der
Kasse nicht bekannt.
Die Verpfändung des übertragbaren Teiles der Pension ist nur
wirksam, wenn der Pensionär durch Vermittelung des Amtes sie der
Domanial---Hauptschulkasse anzeigt.
8 11. Das Recht auf den Bezug der Pension ruht:
1. gänzlich, wenn der Pensionär die deutsche Reichsangehörigkeit
verliert, bis zur etwaigen Wiedererlangung derselben;
2. für den Fall, daß der Pensionär nach erfolgter Pensionierung
in einen öffentlichen oder Privatdienst eintritt: für den Betrag,
um welchen sein Einkommen aus dem neuen Dienstverhältnisse
und die Pension zusammen den Betrag des von ihm vor seiner
Versetzung in den Ruhestand bezogenen Diensteinkommens
übersteigen.
Die Vorschrift des vorstehenden Absatzes Nr. 2 findet entsprechende
Anwendung, wenn der Pensionär in einem der daselbst bezeichneten Dienste
eine Pension erdient.
Von dem Eintritt in einen der im ersten Absatz Nr. 2 bezeichneten
Dienste unter genauer Angabe des Einkommens aus demselben, beziehungs-
weise von der Erdienung einer Pension in demselben und von der Höhe
der letzteren hat der Pensionär dem Amte, das letztere unverzüglich dem
Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, Anzeige zu machen.
§& 12. Der Pensionär hat den Ort des nach erfolgter Pensionierung
zu nehmenden Wohnsitzes, sowie einen etwaigen späteren Wechsel desselben
dem Amte anzuzeigen. Das Amt hat von jeder Anzeige dem Ministerium,
Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, Mitteilung zu machen.
§ 13. Die auf Grund bestehender oder künftiger Einschulungs-
verträge von den in einer Domaniallandschule eingeschulten ritter= oder
landschaftlichen Ortschaften zu zahlenden Beiträge zu den aus herrschaft-
licher Kasse zu leistenden Zuschüssen zur Pension eines in den Ruhestand
tretenden Domaniallandschullehrers fließen vom 1. Juli 1900 ab in die
Domanial-Hauptschulkasse.
§ 14. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1900 in Kraft.
Dieselbe findet auf diejenigen Schullehrer (beziehungsweise auf diejenigen
schulhaltenden Küster und Organisten), welche nach dem 1. Oktober 1897
in den Ruhestand versetzt sind, mit der Maßgabe Anwendung, daß die-
selben vom 1. Juli 1900 ab ein nach §F 4 erhöhtes Ruhegehalt beziehen
sollen.