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B. Drdnung für die Prüfung von Schulamtsbewerbern,
welche nicht Zöglinge deg Seminars gewesen, oder in
der Entlafsungs-Prüfung nicht bestanden sind.
(Estranrer-Prüfung.)
80.
1. Wer, ohne ein Zögling des Seminars in Lübtheen gewesen zu
sein, das Zeugnis der Anstellungsfähigkeit, an den evangelisch-lutherischen
ritter- und landschaftlichen Landschulen des Großherzogtums Mecklenburg—
Schwerin, bezw. das Zeugnis der Befähigung für den Küster- und
Organistendienst erwerben will, hat eine Lehrerprüfung vor der aus dem
Kuratorium des Seminars, dem Direktor und den Lehrern des Seminars
gebildeten Prüfungsbehörde abzulegen. In der Regel wird von dieser
Prüfungsbehörde zweimal im Jahre, um Ostern und Michaelis, eine
Prüfung abgehalten. Die dazu angesetzte Zeit wird mit der Aufforderung
zur Meldung rechtzeitig vorher bekannt gemacht. Das Gesuch um Zu—
lassung zur Prüfung ist an den Seminardirektor zu richten.
Dem Gesuche sind anzuschließen:
ein selbstverfaßter und selbstgeschriebener ausführlicher Lebens—
lauf mit besonderer Angabe der genossenen Vorbereitung, der
praktischen Ausbildung und der bisherigen Dienststellungen, sowie
mit Angabe des Bekenntnisstandes,
ein Geburts= und Taufschein,
ein versiegeltes ärztliches Zeugnis über den gegenwärtigen Ge-
sundheitszustand im allgemeinen und über die Beschaffenheit der
bei Ausübung des Lehrerberufs in Betracht kommenden Körper-
teile (Augen, Ohren, Lunge, Herz, Sprachwerkzeuge) im besonderen,
4. Zeugnisse über die genossene Vorbereitung, etwa schon bestandene
Prüfungen und etwaige bisherige Tätigkeit im Schuldienste,
5. bis auf die Gegenwart reichende Zeugnisse über die bisherige
Führung von der vorgesetzten Dienstbehörde oder von Pastoren
oder Ortsobrigkeiten.
Der Seminardirektor legt die Meldungen der Extraneer und ebenso
die Meldungen früherer Zöglinge (vgl. § 8, 1) unter Anschluß der Zeug-
nisse sämtlichen Mitgliedern der Prüfungsbehörde vor. Ueber die Zu-
lassung oder Abweisung der gemeldeten wird mit Stimmenmeheit ent-
schieden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
des Kuratoriums. Gegen die Entscheidung steht dem Bewerber die Be-
rufung an das Ministerium zu.
2. Für die Prüfung sind die Bestimmungen der §§ 3, 4 und 5
maßgebend, jedoch mit folgenden Abänderungen:
a) Die schriftliche Prüfung kann der mündlichen unmittelbar vor-
aufgehen. Für die schriftlichen Arbeiten können kürzere Fristen
angesetzt werden, auch können unter Umständen 2 Arbeiten an
demselben Tage angefertigt werden. Die Bearbeitung der Auf-
gaben geschieht unter der beständigen, vom Direktor anzuordnen-
den Aufsicht von Seminar= oder Präparanden-Lehrern.
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