Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

— 31 — 
B. Drdnung für die Prüfung von Schulamtsbewerbern, 
welche nicht Zöglinge deg Seminars gewesen, oder in 
der Entlafsungs-Prüfung nicht bestanden sind. 
(Estranrer-Prüfung.) 
80. 
1. Wer, ohne ein Zögling des Seminars in Lübtheen gewesen zu 
sein, das Zeugnis der Anstellungsfähigkeit, an den evangelisch-lutherischen 
ritter- und landschaftlichen Landschulen des Großherzogtums Mecklenburg— 
Schwerin, bezw. das Zeugnis der Befähigung für den Küster- und 
Organistendienst erwerben will, hat eine Lehrerprüfung vor der aus dem 
Kuratorium des Seminars, dem Direktor und den Lehrern des Seminars 
gebildeten Prüfungsbehörde abzulegen. In der Regel wird von dieser 
Prüfungsbehörde zweimal im Jahre, um Ostern und Michaelis, eine 
Prüfung abgehalten. Die dazu angesetzte Zeit wird mit der Aufforderung 
zur Meldung rechtzeitig vorher bekannt gemacht. Das Gesuch um Zu— 
lassung zur Prüfung ist an den Seminardirektor zu richten. 
Dem Gesuche sind anzuschließen: 
ein selbstverfaßter und selbstgeschriebener ausführlicher Lebens— 
lauf mit besonderer Angabe der genossenen Vorbereitung, der 
praktischen Ausbildung und der bisherigen Dienststellungen, sowie 
mit Angabe des Bekenntnisstandes, 
ein Geburts= und Taufschein, 
ein versiegeltes ärztliches Zeugnis über den gegenwärtigen Ge- 
sundheitszustand im allgemeinen und über die Beschaffenheit der 
bei Ausübung des Lehrerberufs in Betracht kommenden Körper- 
teile (Augen, Ohren, Lunge, Herz, Sprachwerkzeuge) im besonderen, 
4. Zeugnisse über die genossene Vorbereitung, etwa schon bestandene 
Prüfungen und etwaige bisherige Tätigkeit im Schuldienste, 
5. bis auf die Gegenwart reichende Zeugnisse über die bisherige 
Führung von der vorgesetzten Dienstbehörde oder von Pastoren 
oder Ortsobrigkeiten. 
Der Seminardirektor legt die Meldungen der Extraneer und ebenso 
die Meldungen früherer Zöglinge (vgl. § 8, 1) unter Anschluß der Zeug- 
nisse sämtlichen Mitgliedern der Prüfungsbehörde vor. Ueber die Zu- 
lassung oder Abweisung der gemeldeten wird mit Stimmenmeheit ent- 
schieden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden 
des Kuratoriums. Gegen die Entscheidung steht dem Bewerber die Be- 
rufung an das Ministerium zu. 
2. Für die Prüfung sind die Bestimmungen der §§ 3, 4 und 5 
maßgebend, jedoch mit folgenden Abänderungen: 
a) Die schriftliche Prüfung kann der mündlichen unmittelbar vor- 
aufgehen. Für die schriftlichen Arbeiten können kürzere Fristen 
angesetzt werden, auch können unter Umständen 2 Arbeiten an 
demselben Tage angefertigt werden. Die Bearbeitung der Auf- 
gaben geschieht unter der beständigen, vom Direktor anzuordnen- 
den Aufsicht von Seminar= oder Präparanden-Lehrern. 
##
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.