— 382 —
— Rol. Nr. 18 — nicht an das unterzeichnete Ministerium, sondern
an das zur Vornahme der amtlichen Untersuchung — § 8 der genannten
Verordnung — zuständige Großherzogliche Amt zu richten sind.
Verordnung vom 3. Mai 1907, betr. die unfreiwillige Versetzung in
den Ruhestand. (Vgl. Nr. 299,.IV.)
Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 28. Juli 1908, betr.
Auseinandersetzung der ab= und zuziehenden Lehrer. (Vgl. Nr. 175.)
Verordnung vom 30. Dktober 1908, betr. Pensionierung der semina-
ristisch gebildeten Lehrer und Lehrerinnen an den Volks= und Bürger-
schulen der Flecken im Domanium. (Vgl. Nr. 283 II.)
326. Verordnung vom 12. Mai 1911 zur Abänderung und Ergänzung
der Verordnung vom 1. Mai 1900, betr. die Pensionierung der
an den Landschulen im Domanium angestellten Lehrer.
Nachdem durch Unsere Verordnung vom 28. April d. Is. das
Diensteinkommen der Lehrer und der Lehrerinnen an den Landschulen in
Unserem Domanium neu geregelt worden ist, verordnen Wir unter Auf-
hebung der Verordnung vom 26. März 1907 zur Abänderung des § 4
Absatz 2 der Verordnung vom 1. Mai 1900, betreffend die Pensionierung
der an den Landschulen im Domanium angestellten Lehrer zur Ergänzung
und Abänderung der letztgenannten Verordnung (Rbl. 1900 Nr. 18)
hierdurch, was folgt:
Artikel I.
An die Stelle des Absatzes 2 des § 4 der Verordnung vom
1. Mai 1900 tritt die folgende Bestimmung: (Vgl. Nr. 323).
Die Pension der Lehrer beträgt nach Ablauf
von 10 vollen Dienstjahhen 4432
— 11 # ½l 4 4 4 4 - 480 ’
„ 12 „ „ . bP5P5Pb72„
„ 13 » » .....’.....612,,
„14 „ „ . ....652,„
„ 15 „ » .....O..·...700,,
»16» » .....».....780,,
17 » » 0 o . o 0 0 r 840 5
„ 18 „ 6„ . pP0t4 „t,
„ 19 7„ 2½ . 968 „
„ 20 „ „ 1100 „
77 21 77" * O · o o o o . . 1136 1
„ 22 „ „ . 134168 „