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un die Erben des Verstorbenen auszuzahlen ist, und wird die Kammer
hiernach sämtliche Aemter zu instruieren haben.
330. Regiminal-Befehl vom 17. November 1845, betr. persönliche
Zulagen.
Die Sterbe= und Gnadenguartale erstrecken sich auch auf außer-
ordentliche und persönliche Zulagen. (Vgl. Nr. 2560).
331. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 10. Juli 1862,
betr. Unterscheidung von Gnadenquartal und Sterbequartal.
Es sind hin und wieder Zweifel darüber entstanden, ob bei Do-
manialschulstellen und bei Küsterstellen landesherrlichen Patronates, welche
mit Domanialschulen verbunden sind, wenn der Inhaber einer solchen
Stelle gestorben und für die Witwe und Kinder desselben eine Gnaden-
zeit bewilligt ist, von dem eigentlichen Gnadenquartal oder den Gnaden-
quartalen noch, wie bei Zivildiensten, ein Sterbequartal zu unterscheiden
sei, oder ob die eigentliche Gnadenzeit gleich mit dem Sterbetage des In-
habers der Stelle, wie bei Pfarren beginne, und ferner, wie die Einkünfte
während der Gnadenzeit, wenn Witwe und Kinder nachgeblieben sind,
zu verteilen seien. Das unterzeichnete Ministerium sieht sich dadurch
veranlaßt, sich über die für dies Verhältnis maßgebenden Grundsätze im
Folgenden auszusprechen:
Nach Nr. 15 der Allerhöchsten Konstitution vom 12. Juni 1784,
betreffend die Auseinandersetzung ab= und zuziehender Schullehrer und
Küster (Nr. 300) und der darauf Bezug nehmenden Allerhöchsten Ver-
ordnung vom 29. November 1834, betreffend Gnadenquartale der Küster-
und Schulmeisterwitwen, leidet es keinen Zweifel, daß bei den in Rede
stehenden Küster= und Schulstellen die Unterscheidung von Sterbequartalen
und Gnadenquartalen nicht Statt habe, sondern die Gnadenzeit gleich
vom Sterbetage des Inhabers an zu rechnen sei. Dies gilt auch dann,
wenn die bewilligte Gnadenzeit, weil es zweckmäßig erscheint, daß das
Ende derselben mit dem Ende eines Quartals zusammentreffe, etwas mehr
als die in den erwähnten beiden Verordnungen festgesetzten 6 Monate
beträgt.
6Was die Einkünfte der Stellen während der Gnadenzeit, selbstver-
ständlich nach Abzug der Kosten, welche durch die interimistische Verwaltung
entstehen, und deren Verteilung, wenn Witwe und Kinder vorhanden sind,
betrifft, so sind dafür in streitigen Fällen diejenigen Bestimmungen in
Anwendung zu bringen, welche die Allerhöchste Verordnung vom 17. Juni
1808 über das Gnadenjahr bei Pfarrern vorschreibt.
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