Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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332. Reskript des Finanz-Ministerium vom 10. November 1868, betr. 
Höhe und Besitz der Onartalsrate. 
Dem Großherzoglichen Amte wird eröffnet, daß nach anerkannter 
Praxis und in Uebereinstimmung mit den desfallsigen allgemeinen Rechts- 
grundsätzen die Quartals= und resp. Monatsrate einer Gnadenpension als 
dem Pensionisten erworben gilt, sobald er den Beginn des Quartals resp. 
Monats erlebt hat, und folglich der Betrag des Sterbe-Quartals resp. 
Monats den Erben des Pensionisten stets ganz zu leisten ist. 
333. Reskript des Untercichts-Ministerium vom 26. Februar 1880, 
betr. Beitrag zur Witwenkasse während der Vakanz. 
Der Beitrag zur Witwenkasse für eine Schulstelle ist während der 
Vakanz aus den Einkünften der Stelle zu entrichten und demnach nicht 
von der Witwe allein, sondern gemeinschaftlich von den die Gnadenzeit 
genießenden Hinterbliebenen zu leisten. Demgemäß werden Beamte 
hierdurch ermächtigt, der Witwe des verstorbenen Schullehrers den ver- 
legten Witwenkassenbeitrag mit 27 Mk. aus der zu Ostern 1879 fällig 
gewesenen Rate des Schullohns von 37.50 Mk. zu erstatten, und den 
Rest von 10.50 Mk. zu gleichen Teilen mit je 5.25 Mk. der Witwe 
und den hinterlassenen Kindern des verstorbenen Schullehrers auszu- 
händigen. 
334. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 8. Juni 1907, betr. 
Einkünfte der Gnadenzeit. 
Der Witwe des verstorbenen Lehrers B. wird hierdurch eine 
Gnadenzeit bbds. gewährt mit dem Bemerken, daß die Ein- 
künfte derselben nach demjenigen Diensteinkommen zu bemessen sind, 
welches dem pp. B. bei seinem Ableben zugestanden hat. 
335. Verordnung vom 28. April 1911, betr. abgeänderte Satzung für 
die Versorgung der Witwen und Waisen. 
Wir haben Uns durch die ungünstige Lage, in der sich eine Reihe 
von Witwen der Mitglieder Unseres Witwen-Instituts für Prediger pp. 
und Lehrer infolge der seit Jahren anhaltenden Steigerung aller Lebens- 
bedürfnisse befinden, in Gnaden veranlaßt gesehen, auf eine Erhöhung 
der Witwen= und Waisengelder Bedacht zu nehmen, und zwar dahin, 
daß die Witwengelder, wie bisher, stufenmäßig steigen, aber als niedrigstes 
Witwengeld dreihundert Mark gezahlt werden, und sonst der Regel nach 
das Witwengeld dreißig vom Hundert derjenigen Summe betragen soll, 
welche den Anfang der Stufe bildet, zu welcher der Ehemann der in 
Betracht kommenden Witwe nach seinem Diensteinkommen gehört hat. 
Demgemäß haben Wir die bestehende Satzung Unseres Witwen-Instituts
	        
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