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zur Deckung der Ausgaben bestimmten Mittel nicht vollständig ausreichen,
ein außerordentlicher, dem Bedürfnis entsprechender, in jedem Jahr und
für dasselbe besonders festzustellender Zuschuß gewährt werden.
5 5. Außerordentliche Hebungen.
Das Witwen-Institut ist als rechtsfähige Stiftung berechtigt, Zu-
wendungen aus letztwilligen Verfügungen, Schenkungen oder aus sonstigem
Rechtsgrunde zu erwerben.
Zweiter Abschnitt.
Mitglieder des Witwen-Instituts und deren Aufnahme zu einem bestimmten
Witwengelde.]
§ 6. Aufnahmefähigkeit.
Alle Geistlichen, Superintendenten, Präpositen, Pastoren und Hülfs-
prediger, sowie die Organisten, Kantoren, Küster und alle Lehrer, welche
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Schwerin
oder kraft Allerhöchster Ermächtigung dauernd und mit einem bestimmten
Einkommen von mindestens 300 Mk. jährlich angestellt worden sind, sind,
sofern sie nicht dem Zivil= und Militär-Diener-Witwen-Institut zugewiesen
sind oder künftig zugewiesen werden, zur Teilnahme an dem Witwen-
Institut für Prediger und Lehrer berechtigt und verpflichtet.
Weiter sind zur Teilnahme an dem Witwen-Institut berechtigt
und verpflichtet die Lehrer an einheimischen öffentlichen Schulen, welche
ihre Bestallung nicht von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge
von Mecklenburg-Schwerin oder kraft Allerhöchster Ermächtigung er-
halten haben, wenn eine besondere landesherrliche Verordnung deren
Aufnahme und die Bedingungen der Aufnahme vorgeschrieben hat oder
vorschreiben wird.
§ 7. Uebertritt der zum Zivil= und Militär-Diener-
Witwen-Institut aufgenommenen Mitglieder.
Mitgliedern des Zivil= und Militär-Diener-Witwen-Instituts,
welchen ein Amt verliehen wird, das an sich zur Aufnahme in das
Witwen-Institut für Prediger und Lehrer berechtigt und verpflichtet, steht
es frei, zu wählen, ob sie im Zivil= und Militär-Diener-Witwen-Institut
verbleiben oder in das Prediger= 2c. Witwen-Institut übertreten wollen,
doch haben sie, wenn sie das erstere vorziehen, davon binnen sechs Wochen
nach ihrer Berufung Anzeige zu machen, widrigenfalls sie in das Pre-
diger= 2c. Witwen-Institut übergeführt werden.
Ein gleiches Wahlrecht steht den Mitgliedern des Prediger= und
Lehrer-Witwen-Instituts zu, wenn ihnen ein Amt verliehen wird, welches
sie zur Aufnahme in das Witwen-Institut für Zivil= und Militär-Diener
berechtigen würde.
* 8. Ausnahmen von der Aufnahmefähigkeit.
Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Witwen-Institute sind:
1. Die Hofgeistlichkeit und die Lehrer an der Navigationsschule zu