Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Reiches Wohnung nehmen, oder, wenn ihr Ehemann nach freier Ent— 
schließung außerhalb des Deutschen Reiches sich aufhielt, dort bleiben, 
verlieren für die Zeit ihres Aufenthaltes außerhalb des Deutschen Reiches 
den Anspruch auf das ihnen sonst zuständige Witwengeld, falls ihnen 
nicht wegen triftiger Gründe durch landesherrliche Erlaubnis das Be— 
ziehen des Witwengeldes außerhalb des Deutschen Reiches dem Befinden 
nach gegen einen Abzug bis zu 25 v. H. ausnahmsweise gestattet 
worden ist. 
Witwen, welche sich außerhalb Mecklenburgs, aber innerhalb des 
Deutschen Reiches aufhalten, ist das ihnen zukommende Witwengeld un- 
verkürzt und portofrei zu verabfolgen. 
§ 31. Beginn und Fälligkeit der Witwengeldzahlung. 
Die Zahlung des Witwengeldes nimmt mit dem Ablaufe des 
Vierteljahres oder bei monatlichen Gehaltszahlungen des Monats, in 
welchem der Tod des Mitgliedes erfolgt ist, und wenn die Gehalts= oder 
Ruhegehaltszahlung mit dem Todestage des Mitgliedes aufhört, mit 
diesem Tage, jedoch bei Gewährung einer Gnadenzeit an die Hinter- 
bliebenen des Mitgliedes mit deren Ablauf ihren Anfang und ist in 
vierteljährlichen Teilbeträgen beim Beginne des Oster-, Johannis-, 
Michaelis= und Weihnachts-Vierteljahres im voraus zu leisten. Etwa 
rückständig gebliebene Kassenbeiträge sind aber von dem Witwengelde in 
Abzug zu bringen. 
§ 35. Zahlung des Witwengeldes an die Witwe oder 
deren Vertreter und Erben. Unzulässigkeit der An- 
weisungen, Abtretungen, Beschlagnahme und Arrest- 
belegung des Witwengeldes. 
Das Witwengeld ist an die hebungsberechtigte Witwe oder deren 
gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten und, soweit bei ihrem Tode 
ein bereits fällig gewordenes Witwengeld noch nicht erhoben sein sollte, 
an ihre Erben oder deren Bevollmächtigten auszuzahlen. 
Beschlagnahmen und Arrestbelegungen von Witwengeldern sind un- 
zulässig und nicht zu berücksichtigen, ebenso Anweisungen und Abtretungen, 
doch steht es zum Ermessen des Vorstandes der Witwen-Institute, bei 
letzteren Ausnahmen zuzulassen. 
§ 36. Empfangsbekenntnis über Witwengelder- 
zahlungen. 
Zur Erhebung des fälligen Teiles der Witwengelder hat die be- 
rechtigte Witwe zu Anfang jedes Vierteljahres ein nach dem Muster in 
Anlage C ausgestelltes, von ihr eigenhändig vollzogenes Empfangsbekennt- 
nis an die Kassenverwaltung einzureichen. 
Das Empfangsbekenntnis darf nicht vor dem ersten Tage des 
Vierteljahrs, wofür es ausgestellt wird, unterschrieben werden, und muß, 
sofern nicht die Ausstellerin in Schwerin wohnt und sich hier den Kassen- 
beamten gegenüber in anderer Weise genügend ausweisen kann, gehörig
	        
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