Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

— 400 — 
beglaubigt und mit der Bescheinigung versehen sein, daß die Ausstellerin: 
im unveränderten Witwenstande lebt. 
Als ausreichend beglaubigt sind die Empfangsbekenntnisse anzusehen, 
wenn die Beglaubigung der Unterschrift sowie die Ausstellung der hinzu- 
gefügten Bescheinigung über Leben oder Witwenstand oder sonst etwa 
vorgeschriebener Bescheinigungen innerhalb des Deutschen Reichs von 
öffentlichen Urkundspersonen, Ortspredigern, Obrigkeiten, Gemeinde= oder 
Gerichts-Behörden oder von irgend einem zur selbständigen Führung eines. 
Amts= oder Dienst-Siegels berechtigten Beamten unter Beifügung des 
Amts= oder Dienst-Siegels oder Stempels erfolgt ist. Außerhalb des 
Deutschen Reiches bedarf es regelmäßig der Beglaubigung von seiten der 
deutschen Gesandtschaft oder des deutschen Konsulates. 
§ 37. Ende der Witwengeldzahlung. 
Das Recht auf Witwengeld endigt 
1. mit dem Tode, 
2. mit der anderweitigen Verheiratung der Witwe, 
so daß zuletzt für das Vierteljahr zu zahlen ist, in welchem sie gestorbem 
ist oder sich wieder verheiratet hat. 
§ 38. Entziehung des Witwengeldes wegen Verbrechen. 
der Witwe. 
Das Witwengeld wird für immer entzogen: 
1. wenn die Witwe wegen des Verbrechens der absichtlichen Tötung 
ihres Ehemannes oder wegen Beihülfe zu diesem Verbrechen 
rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden ist; 
2. nach Befinden und Beurteilung des Vorstandes der Witwen- 
Institute, wenn in den zur Erhebung des Witwengeldes satzungs- 
mäßig beizubringenden Zeugnissen und Empfangsbescheinigungen 
falsche Angaben von der Witwe selbst oder mit deren Wissen zu 
diesem Zwecke gemacht sind, um die Auszahlung des Witwen- 
geldes zu erschleichen. 
Fünfter Abschnitt. 
Waisengelder und deren Erhebung. 
§* 39. Betrag und Zahlungsart des Waisengeldes. 
Die hinterbliebenen ehelichen oder durch nachfolgende Ehe den- 
ehelichen gleichgestellten Kinder eines Mitgliedes erhalten Waisengelder 
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 
1. Falls eine zum Bezuge des Witwengeldes berechtigte Witwe 
nicht vorhanden ist, erhält jedes Kind / desjenigen Witwen- 
geldes, welches dem Vater zur Zeit seines Todes für seine 
Witwe zugesichert war, alle Kinder zusammen jedoch nie mehr 
als den Gesamtbetrag des Witwengeldes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.