Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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2. Ist eine zum Bezuge des Witwengeldes berechtigte Witwe vor— 
handen, so erhält jedes Kind ½, alle Kinder zusammen jedoch 
nie mehr als den Gesamtbetrag des Witwengeldes. 
3. Die Zahlung des Waisengeldes beginnt mit dem Ablaufe der 
Zeit, für welche das Gehalt oder Ruhegehalt des Mitgliedes 
gezahlt wird, für Vollwaisen aber erst, wenn kein Witwengeld 
zu zahlen ist. 
4. Das Recht auf Bezug des Weisengeldes erlischt für jeden Be- 
rechtigten 
a) mit dem Ablaufe des Vierteljahres, in welchem er sich 
verheiratet oder stirbt, 
b) außerdem mit dem Ablaufe des Vierteljahres, in welchem 
er das 18. Lebensjahr vollendet. 
5. Das Waisengeld wird vierteljährlich im voraus gezahlt. 
Der Anspruch auf nicht abgehobene Teilbeträge des Waisengeldes 
verjährt binnen 4 Jahren, vom Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet. 
& 40. Ruhen des Rechts auf Waisengeld. 
Das Recht auf den Bezug des Waisengeldes ruht, wenn der Be- 
rechtigte die deutsche Reichsangehörigkeit verliert, bis zur etwaigen 
Wiedergewinnung derselben. 
§ 41. Beschränkung des Rechts auf Waisengeld. 
Kinder aus einer erst nach der Versetzung des Mitgliedes in den 
Ruhestand geschlossenen Ehe haben auf Waisengeld keinen Anspruch. 
§ 42. Auszahlung des Waisengeldes. 
Der Antrag auf Auszahlung des Waisengeldes ist bei dem Vor- 
stande der Witwen-Institute von dem gesetzlichen Vertreter des Kindes 
bei Einreichung der Geburtsurkunde zu stellen. 
Im übrigen finden die §§ 33, 34 (Satz 2), 35 und 36 auf die 
Zahlung des Waisengeldes entsprechende Anwendung. 
Das Empfangsbekenntnis über das zu erhebende Waisengeld ist 
nach dem Muster in Anlage 1) auszustellen und an die Kassenverwaltung 
einzureichen. 
Sechster Abschnitt. 
Verwaltung des Witwen-Instituts. 
§ 43. Vorstand und Beamte des Witwen-Instituts. 
Der Vorstand des Witwen-Instituts für Zivil= und Militär-Diener 
ist zugleich Vorstand des Witwen-Instituts für Prediger, Organisten, 
Kantoren, Küster und Lehrer und mit der Verwaltung des letzteren 
betrauet. Desgleichen sind und werden der Berechner und die übrigen 
Beamten jenes Instituts auch bei diesem angestellt. 
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mit- 
gliedern, von denen das jedesmalige älteste Mitglied den Vorsitz führt. 
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