fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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das Verwaltungszwangsrecht besonders fruchtbar gewesen. In 
den Anfang fällt AnscHÖTZzens Arbeit, und es scheint, als ob diese 
für die Praxis besonders anregend gewesen sei. 
Es sei zunächst ein Erlaß vom 8. August 1894 aus dem 
Eisenbahnressort (Eisenbahnverordnungsblatt 1894 S. 205) voraus- 
geschiekt, der wegen seines Inhaltes besonders typisch ist und in 
folgendem wörtlich zitiert werden soll. Er lautet: 
Zur Beseitigung von Zweifeln über die Berechtigung der 
Eisenbahnbehörden zur zwangsweisen Durchführung der bei der 
eisenbahntechnischen Beaufsiehtigung von Klein- und Privatan- 
schlußbahnen getroffenen Anordnungen weise ich darauf hin, 
daß zufolge eines allgemeinen Gründsatzes des preußischen 
Staatsrechtes eine jede Behörde, welche in Ausübung eines 
Staatshoheitsrechts rechtsverbindliche Entscheidungen und Ver- 
fügungen zu treffen hat, in der Regel auch ermächtigt ist, zur 
Durchführung dieser Anordnungen die gesetzlich statthaften 
Zwangsmittel anzuwenden. Dieser Grundsatz gilt auch für die 
Ausübung der dureh das Gesetz vom 28. Juli 1892 (Gesetz- 
sammlung $S. 225) eingeführten eisenbahntechnischen Aufsicht 
über Klein- und Privatanschlußbahnen. Die in dieser Hinsicht 
maßgebende Regelung ist enthalten in der Geschäftsinstruktion 
für die Regierungen vom 23. Oktober 1817 ($ 11), bzw. der 
Verordnung vom 26. Dezember 1808 ($ 34 ff.), sowie in den 
den Vorschriften dieser Verordnung entsprechenden Bestim- 
mungen des Rheinischen Ressortreglements vom 20. Juli 1818. 
Da alle diese Vorschriften eine Regelung des gesamten Ge- 
bietes der damaligen inneren Verwaltung bezweckten und dem- 
gemäß in ihren allgemeinen Bestimmungen, insbesondere auch 
in den Vorschriften über die administrative Zwangsvollziehung 
der Verwaltungsanordnungen allgemein gültige Normen für die 
Handhabung der gesamten inneren Einrichtungen aufzustellen 
beabsichtigten, so müssen dieselben in Ermangelung einer ander- 
weiten besonderen Regelung auch für die Ausübung staats-
	        
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