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das Verwaltungszwangsrecht besonders fruchtbar gewesen. In
den Anfang fällt AnscHÖTZzens Arbeit, und es scheint, als ob diese
für die Praxis besonders anregend gewesen sei.
Es sei zunächst ein Erlaß vom 8. August 1894 aus dem
Eisenbahnressort (Eisenbahnverordnungsblatt 1894 S. 205) voraus-
geschiekt, der wegen seines Inhaltes besonders typisch ist und in
folgendem wörtlich zitiert werden soll. Er lautet:
Zur Beseitigung von Zweifeln über die Berechtigung der
Eisenbahnbehörden zur zwangsweisen Durchführung der bei der
eisenbahntechnischen Beaufsiehtigung von Klein- und Privatan-
schlußbahnen getroffenen Anordnungen weise ich darauf hin,
daß zufolge eines allgemeinen Gründsatzes des preußischen
Staatsrechtes eine jede Behörde, welche in Ausübung eines
Staatshoheitsrechts rechtsverbindliche Entscheidungen und Ver-
fügungen zu treffen hat, in der Regel auch ermächtigt ist, zur
Durchführung dieser Anordnungen die gesetzlich statthaften
Zwangsmittel anzuwenden. Dieser Grundsatz gilt auch für die
Ausübung der dureh das Gesetz vom 28. Juli 1892 (Gesetz-
sammlung $S. 225) eingeführten eisenbahntechnischen Aufsicht
über Klein- und Privatanschlußbahnen. Die in dieser Hinsicht
maßgebende Regelung ist enthalten in der Geschäftsinstruktion
für die Regierungen vom 23. Oktober 1817 ($ 11), bzw. der
Verordnung vom 26. Dezember 1808 ($ 34 ff.), sowie in den
den Vorschriften dieser Verordnung entsprechenden Bestim-
mungen des Rheinischen Ressortreglements vom 20. Juli 1818.
Da alle diese Vorschriften eine Regelung des gesamten Ge-
bietes der damaligen inneren Verwaltung bezweckten und dem-
gemäß in ihren allgemeinen Bestimmungen, insbesondere auch
in den Vorschriften über die administrative Zwangsvollziehung
der Verwaltungsanordnungen allgemein gültige Normen für die
Handhabung der gesamten inneren Einrichtungen aufzustellen
beabsichtigten, so müssen dieselben in Ermangelung einer ander-
weiten besonderen Regelung auch für die Ausübung staats-